Eigner, W. (2013). Zum
Preis des Pflichtangebots im Übernahmerecht. ÖBA - Zeitschrift für das gesamte
Bank- und Börsenwesen, 61(9), 623-640.
Zum Preis des Pflichtangebots im Übernahmerecht
Wolfgang
Abstract
Löst der Bieter ein Pflichtangebot aus, hat er den übrigen Aktionären der
Zielgesellschaft einen gesetzlich festgelegten Mindestpreis für ihre
Beteiligungspapiere anzubieten. Das ÜbG normiert eine doppelte
Preisuntergrenze, die die Vorerwerbe des Bieters während eines
Referenzzeitraums sowie den durchschnittlichen Börsenkurs berücksichtigt.
Zuletzt wurde die Übernahmekommission damit befasst, inwieweit während des
Referenzzeitraums ausgeübte Altoptionen als Vorerwerbe preisrelevant sind, und
ob im Fall illiquider Wertpapiere vom durchschnittlichen Börsenkurs als
weiterer Preisuntergrenze abgewichen werden kann. Die beiden Entscheidungen
sind Anlass, die Preisbestimmungsregeln des ÜbG näher zu untersuchen.
When a bidder triggers a mandatory bid, he is obliged to offer a
legally fixed minimum price for all shares held by outside shareholders. The
Austrian Takeover Act provides for a twofold minimum price requirement for this
offer, taking into account both previous acquisitions by the bidder during a
reference period preceding the filing of the offer as well as the average stock
market price of the shares. Recently, the Austrian Takeover Commission had to
decide whether stock option agreements, entered into by the bidder
substantially before the start of the relevant reference period for previous acquisitions,
but exercised within this period, are relevant for the applicable minimum price
requirement. Furthermore, the Austrian Takeover Commission ruled on the
circumstances in which average market prices can be disregarded in determining
the applicable minimum price of the bid based on the illiquidity of the market
for target shares. The two decisions warrant a closer look on the relevant
minimum price rules for mandatory bids under Austrian law.
1. Einleitung
Wer an einer börsenotierten
Gesellschaft eine kontrollierende Beteiligung erlangt, muss dies der
Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ab
Kontrollerlangung ein Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft
anzeigen (§ 22 ÜbG). Eine kontrollierende Beteiligung ist - nach Einführung der
formellen Kontrollschwelle mit dem ÜbRÄG 2006 (1) - eine Beteiligung von mehr als 30 % der stimmberechtigten Aktien (2). Das ÜbG normiert damit einen
Kontrahierungszwang, der freilich nur dann besteht, wenn die nominell
kontrollierende Beteiligung dem Erwerber tatsächlich die Kontrolle vermittelt (3). Mit der Angebotspflicht wird den
Minderheitsaktionären eine präventive Ausstiegsmöglichkeit geboten, um sie vor
den potentiellen Gefahren eines Kontrollwechsels bei einem börsenotierten
Unternehmen zu schützen (Konzerneingangsschutz) (4).
§ 26 ÜbG enthält Regeln zur
Bestimmung des vom Bieter beim Pflichtangebot (sowie beim freiwilligen Angebot
zur Kontrollerlangung) mindestens zu bietenden Preises. Die Regelung berücksichtigt
Vorerwerbe des Bieters (Referenztransaktionen) sowie den Börsenkurs und soll
unter anderem die Gleichbehandlung aller Beteiligungspapierinhaber
verwirklichen. Gleichzeitig trägt die Norm dem Umstand Rechnung, dass bei
Auferlegung eines Kontrahierungszwanges auch eine gesetzliche Determinierung
der wesentlichen Vertragskonditionen notwendig ist (5).
In
zwei jüngst ergangenen Stellungnahmen (6) hat sich die Übernahmekommission mit speziellen Fragen zur Festsetzung
des Mindestpreises beim Pflichtangebot auseinandergesetzt. Während der zweite
Senat zu beurteilen hatte, ob der vor mehreren Jahren erfolgte Abschluss von
Optionen und deren Ausübung bzw Abänderung kurz vor einer Übernahme als
Referenztransaktionen zu werten sind (7), beschäftigte sich der erste Senat mit der Frage, ob der
durchschnittliche Börsenkurs auch bei augenscheinlicher Illiquidität des
Börsemarktes zu berücksichtigen ist (8).
Diese Stellungnahmen sind
Anlass, die doppelte Preisuntergrenze des § 26 Abs 1 ÜbG und die Wertungen des
Gesetzgebers dazu zu beleuchten. Dem folgend wird der Fragenkomplex der
Einbeziehung von Optionen zur Preisbestimmung behandelt, wobei sowohl eine
ältere (9) als auch die jüngste Stellungnahme des zweiten Senates (10) zu diesem Thema verkürzt
dargestellt und erläutert werden. Zwei von der Übernahmekommission bislang
unbeantwortete Fragen zur Berücksichtigung von Optionsvereinbarungen runden das
Thema ab. Schließlich werden die Stellungnahme des ersten Senates (11) betreffend die Preisbestimmung bei
Illiquidität des Börsemarktes im Detail dargestellt und erläutert und wiederum
zwei offene Fragen dazu aufgeworfen.
2. Die doppelte Preisuntergrenze nach § 26 Abs 1 ÜbG
2.1. Allgemeines
Die
Preisbildungsvorschriften des ÜbG wurden zuletzt mit dem ÜbRÄG 2006, welches
zur Umsetzung der Übernahmerichtlinie (ÜbRL) (12) erlassen wurde, novelliert. Sie entsprechen daher grundsätzlich den
europarechtlichen Vorgaben der ÜbRL, gehen aber über diese hinaus (13). Die Grundregel des § 26 Abs 1 ÜbG
sieht eine doppelte Preisuntergrenze vor, wobei der jeweils höhere Wert
den Mindestangebotspreis bildet. Sie gilt für Pflichtangebote und freiwillige
Angebote zur Kontrollerlangung.
Für die Leistung des Angebotspreises haften alle
gemeinsam vorgehenden Rechtsträger solidarisch (§ 23 Abs 3 ÜbG), und zwar
unabhängig davon, ob sie in der Angebotsunterlage als Bieter oder lediglich als
mit dem Bieter gemeinsam vorgehender Rechtsträger genannt werden (14).
2.2. Vorerwerbe des Bieters und gemeinsam vorgehender Rechtsträger
Als erste
Preisuntergrenze sind die Vorerwerbe bzw Referenztransaktionen des
Bieters und der mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger zu berücksichtigen
(§ 26 Abs 1 erster Satz ÜbG). Danach darf der Angebotspreis die höchste
vom Bieter oder von einem mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger innerhalb
der letzten zwölf Monate vor Anzeige des Angebots (Referenzzeitraum) in
Geldgewährte oder vereinbarte Gegenleistung für dieses
Beteiligungspapier der Zielgesellschaft nicht unterschreiten (15). Der nach der Stammfassung des §
26 Abs 1 ÜbG ursprünglich mögliche Preisabschlag von bis zu 15 % gegenüber dem
höchsten Paketpreis ist aufgrund Art 5 Abs 4 ÜbRL unzulässig geworden und wurde
daher abgeschafft (16). Nach § 26 Abs 1 Satz 2 ÜbG gilt dasselbe in Bezug auf Gegenleistungen
für Beteiligungspapiere, zu deren zukünftigem Erwerb der Bieter oder ein
gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger berechtigt oder verpflichtet ist. Mit
diesem Satz sollen vor allem Optionen erfasst werden.
Art 5 Abs 4 ÜbRL gestattet
den Mitgliedstaaten, einen Referenzzeitraum von mindestens sechs und höchstens
zwölf Monaten "vor dem Angebot" festzulegen. Daher wurde mit dem
ÜbRÄG 2006 der Bezugspunkt für die Rückrechnung des zwölfmonatigen
Referenzzeitraums vom früheren Tag der Kontrollerlangung auf den späteren Tag
der Anzeige des Angebots bei der Übernahmekommission verlegt (17). Darüber hinaus war der
ursprüngliche Stichtag für die Rückrechnung beim freiwilligen Angebot zur
Kontrollerlangung ohnehin ungeeignet, da sich der erst nach Abwicklung des
Angebots eintretende Kontrollwechsel nicht als Anknüpfungspunkt eignete (18). Gemäß § 22 Abs 1 ÜbG hat die
Anzeige des Angebots innerhalb von 20 Tagen ab Kontrollerlangung zu erfolgen.
Im Fall eines Pflichtangebotes geht diese Bestimmung der für freiwillige
Angebote einschlägigen generellen Norm des § 10 Abs 1 ÜbG als lex specialis vor
(19). Bei der Regelung des Referenzzeitraums handelt es sich um eine
materiellrechtliche Frist, weshalb sich ihre exakte Berechnung nach den
Grundsätzen des §§ 902 f ABGB und nicht nach den § 30 Abs 2 iVm §§ 32 f AVG
richtet (20). Wird das Angebot beispielsweise am 1. 8. 2013 angezeigt, so sind alle
Transaktionen rückwirkend bis einschließlich des Handelstages 1. 8. 2012
preisrelevant (21). Für die stichtagsbezogene Berücksichtigung als Vorerwerb ist nicht
der Valutatag, sondern der Handelstag der Transaktion maßgeblich (22). Für die Qualifikation als
Referenztransaktion ist außerdem unerheblich, wie viele Beteiligungspapiere im
Zwölfmonatszeitraum erworben wurden. Auch der Erwerb nur einer einzigen
Aktie (gleich ob börslich oder außerbörslich), etwa im Rahmen einer standing
order zwecks systematischen Beteiligungsaufbaus, gilt als preisrelevante
Referenztransaktion (23).
Auch
die Vorerwerbe der mit dem Bieter gemeinsam vorgehenden Rechtsträger
sind bei der Preisbestimmung zu berücksichtigen. Dafür müssen sie nicht schon
im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gemeinsam vorgegangen sein, um die Kontrolle zu
erlangen; vielmehr reicht ein gemeinsames Vorgehen im Zeitpunkt der Anzeige des
Angebots für die Berücksichtigung aller Vorerwerbe der betreffenden
Rechtsträger (24). Da das Gesetz nicht weiter unterscheidet, sind grundsätzlich auch
Transaktionen zwischen den gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern zu
berücksichtigen (25), sofern es sich nicht um privilegierte Erwerbe eines gemeinsam
vorgehenden Kreditinstituts nach § 26 Abs 4a ÜbG handelt.
Relevant sind vor
Anzeige des Angebots in Geld bereits gewährte als auch erst vereinbarte
Gegenleistungen für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft, womit sowohl
Verfügungs- als auch Verpflichtungsgeschäfte vom Wortlaut des § 26 Abs 1 Satz 1
ÜbG erfasst werden (26). Üblicherweise werden Beteiligungen an börsenotierten Unternehmen zu
festen Kaufpreisen veräußert, weshalb die Bestimmung der höchsten Gegenleistung
meist unproblematisch ist. Diffiziler ist die Beurteilung von Kaufpreisbesserungsklauseln
wie Earn-Out oder Milestone-Payment-Clauses ("Besserungsscheine").
Diese enthalten neben einem fixen mindestens einen variablen Kaufpreisanteil,
der sich nach der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Zielgesellschaft
bestimmt. Der variable Kaufpreisanteil hängt gewöhnlich vom Erreichen bestimmter
Ergebniskennzahlen wie Umsatz, Gewinn, EBITDA oder EBIT (Earn-Out) bzw
vom Eintritt für das Unternehmen positiver Ereignisse ( Milestones )
innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraums ab. Dieser wird zumeist auf 12
bis 36 Monate nach Closing festgelegt, weshalb die Kaufpreisbesserungen
erst nach der Nachfrist (§ 19 Abs 3 Z 1 ÜbG) und der Frist für die
Nachzahlungsgarantie (§ 16 Abs 7 ÜbG) fällig werden. Fraglich ist nun, wie
diese bedingten Kaufpreiselemente im Angebotspreis zu berücksichtigen sind (27). Nach der Praxis der deutschen
BaFin sind die dem Veräußerer eingeräumten Besserungsansprüche auch den übrigen
Beteiligungspapierinhabern anzubieten und im Übernahmeangebot abzubilden,
wobei sich auch die für den Bieter abgegebene Finanzierungsbestätigung auf die
höhere Summe beziehen muss (28). Dieser pragmatische Weg wäre auch für das österreichische Recht
zulässig und erscheint angesichts des Gleichbehandlungsgebots (§ 3 Z 1 ÜbG)
sogar geboten zu sein (29).
Bei Paketerwerben werden
außerdem oftmals Zusicherungen und Gewährleistungen vom Verkäufer erklärt, bei
deren Verletzung der Bieter eine Preisminderung begehren kann. Derlei
nachträgliche Preisminderungen sind für die Preisbestimmung hingegen
grundsätzlich irrelevant (30), da das ÜbG nur eine Nachbesserung (§ 16 Abs 1, 2 und 7 ÜbG), aber
keine Reduktion des Angebotspreises kennt. Wird dem Veräußerer eines
Aktienpakets der Dividendenanspruch für das abgelaufene Geschäftsjahr
abgegolten, so kann dieser vom Bieter beim Angebotspreis ausnahmsweise dann
abgezogen werden, wenn den Angebotsempfängern dieselbe Dividende von der
Zielgesellschaft ausgeschüttet wird, sodass sie wirtschaftlich denselben
Kaufpreis erhalten (31).
Trotz der Formulierung des
§ 26 Abs 1 erster Satz ÜbG sind nicht nur in Geld gewährte oder vereinbarte
Gegenleistungen zu berücksichtigen. Aus einer Zusammenschau mit Abs 3 leg cit
ergibt sich vielmehr, dass auch Vorerwerbe mit unbarer oder gemischter
Gegenleistung zu berücksichtigen sind.
Zudem sind bei der
Ermittlung des Gesamtwerts auch weitere zugewendete oder zugesagte Zahlungen
oder sonstige vermögenswerte Vorteile einzubeziehen, wenn diese in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang und damit in einem Gesamtaustauschverhältnis mit
der erlangten kontrollierenden Beteiligung stehen (§ 26 Abs 3 ÜbG) (32). Damit sind Zahlungen oder
sonstige geldwerte Vorteile gemeint, die der Bieter typischerweise nicht im
Aktienkaufvertrag selbst, sondern in anderen Verträgen zusagt und die
wirtschaftlicher Bestandteil der Gesamttransaktion sind (33). Dementsprechend wurden in der
Stellungnahme GZ 2012/1/4-24 (Porr) die Konditionen eines Akquisitionskreditvertrages,
insbesondere ein darin enthaltener Equity-Kicker (34), der einem Veräußerer eingeräumt
wurde, auf ihre Preisrelevanz hin überprüft. Auch die Befreiung von Haftungen
kann eine Leistung sein, die nach § 26 Abs 3 ÜbG als sonstiger vermögenswerter
Vorteil in die Berechnung des Gesamtwertes der Gegenleistung fällt. In der
Stellungnahme GZ 2001/2/3-395 (Lauda Air) wurde beispielsweise eine Patronatserklärung
geprüft, die der Bieter an Stelle des Veräußerers übernommen hatte (35). Auch die Abänderung einer
Stützungsvereinbarung zu Gunsten des Veräußerers kann eine zu
berücksichtigende und damit preisrelevante Nebenvereinbarung darstellen (36).
Die preisrelevanten
Zahlungen und Vorteile müssen nicht unbedingt direkt vom Bieter an den
Veräußerer fließen, sondern können auch von und an nahestehende(n) Personen der
beiden Vertragsparteien geleistet werden (zB andere Konzerngesellschaften) (37). Die Übernahmekommission fordert
daher im Rahmen des Verfahrens regelmäßig die Vorlage aller mit der
Transaktion bzw dem Kontrollwechsel in Zusammenhang stehender Dokumente, zu
deren Vorlage der Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger
verpflichtet sind (§ 26 Abs 4 iVm § 30 Abs 4 ÜbG) (38).
Preisrelevant
sind natürlich auch Parallelverträge, die der Bieter oder ein Dritter
auf Geheiß des Bieters abschließt und in denen - zwecks Umgehung der
Preisbestimmungsvorschriften - wirtschaftlich betrachtet ein Teil des
Kaufpreises für die Aktien des Veräußerer versprochen wird. Von solchen Umgehungssachverhalten
kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn in diesen Parallelgeschäften
eine marktunübliche und überteuerte Abgeltung für den Veräußerer oder ihm
nahestehender Personen vorgesehen ist (39). Beispiel: Eine Konzerngesellschaft des Veräußerers erhält überhöhte
Zahlungen für Warenlieferungen an den Bieter oder die von ihm kontrollierte
Zielgesellschaft (40).
2.3. Durchschnittliche Börsenkurse
Die zweite
Preisuntergrenze bildet der historische Durchschnittskurs gemäß § 26
Abs 1 Satz 3 ÜbG. Nach dieser Bestimmung muss der Preis mindestens dem
durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs
des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten sechs Monate vor
demjenigen Tag entsprechen, an dem die Absicht, ein Angebot abzugeben,
bekannt gemacht wurde. Die Berücksichtigung durchschnittlicher Börsenkurse
ist nach der ÜbRL als weitere Preisdeterminante nicht vorgesehen. Selbstredend
kann die zweite Preisuntergrenze nur zu einem höheren Angebotspreis führen. Der
österreichische Gesetzgeber (41) geht aber davon aus, dass zusätzliche (strengere) Vorschriften zum
Schutz der Beteiligungspapierinhaber zulässig sind und die ÜbRL diesbezüglich
nicht abschließend formuliert ist.
Die Gewichtung des
Börsenkurses ist seit dem ÜbRÄG 2006 ausdrücklich auf Basis aller einzelnen
Transaktionen im sechsmonatigen Betrachtungszeitraum vorzunehmen (42). Dieser bestimmt sich nicht mehr
mittels Rückrechnung ausgehend vom Kontrollwechsel, sondern von jenem Tag aus, "an
dem die Absicht, ein Angebot abzugeben, bekannt gemacht wurde". Mit
Bekanntgabe der Angebotsabsicht wird der durchschnittliche Börsenkurs daher de
facto "eingefroren". Der etwas unpräzise Wortlaut der Norm
scheint damit nur auf freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung abstellen zu
wollen. Der historische Börse-Durchschnittskurs wird nach dem Willen des
Gesetzgebers und der ständigen Praxis der Übernahmekommission aber auch mit der
Bekanntmachung von Überlegungen, ein Angebot zu stellen, oder der Absicht,
Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots
verpflichten (§ 5 Abs 2 ÜbG), eingefroren (43). Dahinter steht der Gedanke, dass die heranzuziehenden Börsenkurse von
der Angebotsabsicht bzw der Angebotspflicht noch unbeeinflusst sein sollen (44). Zudem musste vor der Novelle beim
freiwilligen Angebot zur Kontrollerlangung bei der Rückrechnung in der Praxis
ohnehin auf den Zeitpunkt der Absichtsbekanntgabe abgestellt werden, da dort
der Kontrollwechsel erst nach Abwicklung des Angebots eintritt (45).
Das Anschwellen des
Börsenkurses vor Dividendenausschüttung sowie das Kursdelta, welches aufgrund
der Dividendenausschüttung entsteht, werden vom Gesetzgeber bewusst in Kauf
genommen. Die sich daraus ergebenden Kursbewegungen gleichen sich aber aufgrund
des Durchrechnungszeitraums von sechs Monaten im Wesentlichen ohnehin wieder
aus. Es erfolgt daher bei Bestimmung der zweiten Preisuntergrenze keine
Dividendenbereinigung (46).
Erfolgt die
Absichtsbekanntgabe beispielsweise am 25. 7. 2013, so wird das gesamte
Geld-Umsatzvolumen aller Transaktionen durch die Gesamtanzahl aller gehandelten
Aktien im Zeitraum beginnend mit dem Handelstag 25. 1. 2013 bis einschließlich
des Handelstages 24. 7. 2013 dividiert. Sollten die Beteiligungspapiere erst
kürzer notieren, sind sämtliche Börsenkurse heranzuziehen (47).
Im Fall einer Doppelnotierung
der Beteiligungspapiere an der Wiener und einer ausländischen Börse sind die Kurse
der Wiener Börse ausschlaggebend, bei rein ausländischer Notierung sind die
dort ermittelten Kurse relevant (48).
2.4. Preis für andere Beteiligungspapiere und Verhältnis zu Stammaktien
Ein Pflichtangebot
nach den §§ 22 ff ÜbG muss auf alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft
gerichtet sein, sofern diese börsenotiert sind (49). Hat die Zielgesellschaft neben
Stammaktien auch noch andere Beteiligungspapiere an der Börse plaziert und
erwirbt der Bieter beispielsweise Vorzugsaktien oder Kapitalanteilscheine (50), so bestimmt sich der
Angebotspreis für diese Beteiligungspapiere zunächst nach den Grundsätzen des §
26 Abs 1 ÜbG. Es ist daher beispielsweise auch für Vorzugsaktien die höchste
Gegenleistung des Bieters innerhalb der letzten zwölf Monate vor
Angebotsanzeige oder der Durchschnittskurs der letzten sechs Monate vor
Bekanntgabe der Angebotsabsicht preisrelevant (51). § 26 Abs 2 Satz 1 ÜbG ordnet darüber hinaus an, dass der
Angebotspreis für andere Beteiligungspapiere überdies in einem angemessen
Verhältnis zu jener Gegenleistung zu stehen hat, die der Bieter oder ein
mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger innerhalb der letzten zwölf Monate
für Stammaktien geboten hat. Dasselbe gilt wiederum bezüglich Optionen auf
Stammaktien (§ 26 Abs 2 Satz 2 ÜbG). Mit diesem Verhältnismäßigkeitsgebot
zieht das Gesetz für andere Beteiligungspapiere de facto eine dritte
kumulativ anzuwendende Preisuntergrenze ein (52). Nach der ÜbRL ist ein derartiger Preisvergleich für unterschiedliche
Beteiligungspapiere dagegen nicht vorgesehen (53).
In
der Praxis bereitet die Vorschrift bei ihrer Anwendung insofern Probleme, als
es keine konkrete Bestimmungs- oder Berechnungsmethode für das angemessene
Verhältnis gibt; lediglich einzelne zu berücksichtigende Faktoren sind bekannt.
Ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit ist laut Gesetz (§ 26
Abs 2 ÜbG) zunächst der jeweilige Inhalt der verbrieften Rechte. So
werden Vorzugsaktien am Markt wegen des fehlenden Stimmrechts grundsätzlich
niedriger als Stammaktien bewertet (54). Neben dem Stimmrecht sind natürlich auch die mit dem
Beteiligungspapier verbundenen Vermögensrechte zu berücksichtigen
(55). Ein weiterer Faktor für die Bestimmung der Angemessenheit ist laut
den Materialien (56) das "typische Verhältnis" der Börsekurse, wenn es nicht
durch besondere Umstände wie etwa Illiquidität verzerrt ist (57). Dabei ist der durchschnittliche
Börsekurs der Stammaktien mit dem periodengleichen Durchschnittskurs der
anderen Beteiligungspapiere ins Verhältnis zu setzen und als Wert- bzw
Relationseinschätzung der Anleger zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Länge
des Durchrechnungszeitraums ist aber nicht auf die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs
1 ÜbG abzustellen (58). Um das "typische Verhältnis" der Börsekurse festzustellen,
muss ein wesentlich längerer Beobachtungszeitraum herangezogen werden, der auch
weit über die Zwölfmonatsfrist hinausgehen kann (59). Sollte das Verhältnis der Börsekurse bei der Zielgesellschaft
verzerrt sein, kann auch ein Vergleich mit anderen Gesellschaften, die
neben Stammaktien weitere Beteiligungspapiere notiert haben, gezogen werden
(empirischer Vergleich). Erwirbt der Bieter Stammaktien und andere
Beteiligungspapiere (zB Vorzugsaktien) in einem Paket zu einem Gesamtpreis und
werden keine Einzelpreise für die unterschiedlichen Beteiligungspapiere
ausgewiesen, kann daraus prima facie der Schluss abgeleitet werden, dass der
Bieter allen Beteiligungspapieren denselben Wert zumisst (60).
Sollte eine Prüfung
ergeben, dass der nach den Grundsätzen des § 26 Abs 1 ÜbG (höchste
Referenztransaktion, Börsedurchschnittskurs) ermittelte Angebotspreis für
Vorzugsaktien oder andere Beteiligungspapiere unverhältnismäßig weit unter der
vom Bieter in den letzten zwölf Monaten gewährten Gegenleistung für Stammaktien
liegt, so ist der Preis für die Vorzugsaktien oder anderen Beteiligungspapiere
entsprechend anzuheben (61). Sofern der Bieter bezüglich der anderen Beteiligungspapiere nicht zur
Zahlung eines iSd § 26 Abs 2 Satz 1 ÜbG verhältnismäßigen Preises bereit ist,
liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Übernahmekommission, die
Veröffentlichung der Angebotsunterlage (vorläufig) zu untersagen (62).
2.5. Alternative Wertpapierangebote und Preisfestsetzung
Pflichtangebote wie auch
freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung haben zwingend eine Barzahlung
als Gegenleistung für den Erwerb der Beteiligungspapiere vorzusehen. Es muss
auf einen bestimmten und nicht bloß bestimmbaren Geldbetrag pro
Beteiligungspapier lauten. Der Bieter kann aber "daneben" als zusätzliche
Gegenleistung auch den Tausch in andere Wertpapiere anbieten. Art 5 Abs 5 ÜBRL
ermächtigt die Mitgliedstaaten ausdrücklich, neben einem Tauschangebot
verpflichtend ein alternatives Barangebot vorzusehen (63).
Nach herrschender Ansicht (64) unterliegen alternative
Wertpapierangebote aber nicht den Preisbildungsvorschriften des § 26 ÜbG.
Gegenleistungen aus Tauschangeboten können daher auch einen niedrigeren Wert
haben als die Bargegenleistung, was in der Angebotsunterlage hinreichend
verständlich dargestellt werden muss (65).
2.6. Paralleltransaktionen und Nachzahlungsgarantie
Neben der doppelten
Preisuntergrenze in § 26 Abs 1 ÜbG und dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 26
Abs 2 ÜbG sind immer auch die Vorschriften zu den Paralleltransaktionen in § 16
Abs 1 und 2 ÜbG und die Nachzahlungsgarantie in § 16 Abs 7 ÜbG zu
berücksichtigen.
Während eines laufenden
Übernahmeverfahrens ist es dem Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehenden
Rechtsträgern gemäß § 16 Abs 1 ÜbG prinzipiell (66) verboten, Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu besseren als den
im Angebot ausgelobten Bedingungen zu erwerben. Die gegen dieses Verbot
verstoßenden Rechtsgeschäfte bleiben zwar gültig, haben jedoch gemäß § 16 Abs 2
ÜbG eine Verbesserung des öffentlichen Angebots zugunsten aller Empfänger -
inklusive jener, die das Angebot zuvor bereits angenommen haben - zur Folge.
Daneben drohen verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen (§ 35 Abs 1 Z 1 ÜbG) (67). Dies entspricht Art 5 Abs 4 Satz
2 ÜbRL und war schon in der Stammfassung des ÜbG so vorgesehen (68).
Die mit dem ÜbRÄG 2006 neu
ins Gesetz aufgenommene Nachzahlungsbestimmung des § 16 Abs 7 ÜbG ist dagegen
europarechtlich nicht vorgeschrieben (69). Erwerben der Bieter oder mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger
innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der - bei Pflichtangeboten verlängerten (70) - Annahmefrist börslich oder
außerbörslich weitere Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft und gewähren
oder vereinbaren für diese Zukäufe einen höheren Preis als im Angebot, entsteht
eine Aufzahlungsverpflichtung in Höhe des Unterschiedsbetrages (§ 16 Abs 7 Satz
1 ÜbG). Der Bieter ist diesfalls gegenüber Beteiligungspapierinhabern, die das
bereits geschlossene Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung
in Höhe der Differenz zwischen der später gewährten oder vereinbarten, höheren
Gegenleistung und dem niedrigeren Angebotspreis verpflichtet. Zu einer
neuerlichen Öffnung des Angebots für Aktionäre, die das ursprüngliche Angebot
nicht annehmen wollten, kommt es dadurch aber nicht (71).
Von der Nachzahlungspflicht
ausdrücklich ausgenommen sind nur die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts
auf Grund einer Kapitalerhöhung sowie die Erbringung einer höheren
Gegenleistung im Zuge eines Verfahrens nach dem GesAusG (§ 16 Abs 7 Satz 2
ÜbG). Hinter den beiden Ausnahmen steht die Überlegungen, dass der Bieter ohne
Nachbesserung seine Beteiligungsquote halten können soll und dass er beim
Gesellschafterausschlussverfahren bei der Preisfestsetzung nicht frei ist. Eine
analoge Anwendung des Ausnahmetatbestandes auf Verschmelzungen und andere
Umgründungsvorgänge wird in der Lehre (72) mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke verneint, obwohl der Bieter
auch bei Umgründungsvorgängen bei der Preisfestsetzung nicht immer frei ist (73).
Veräußert der Bieter die
kontrollierende Beteiligung an der Zielgesellschaft innerhalb von neun Monaten
nach Angebotsende zu einem höheren Preis weiter, so hat er sinngemäß eine
Geldleistung in Höhe des anteiligen Veräußerungsgewinns zu erbringen (§ 16 Abs
7 letzter Satz ÜbG). Die ihm erwachsenen Kosten und Steuern kann der Bieter in
Abzug bringen (74). Der Bieter ist daher verpflichtet, den von ihm lukrierten
Veräußerungsgewinn anteilig auch jenen Beteiligungspapierinhabern zukommen zu
lassen, die das vorangegangene Angebot angenommen haben (75).
§ 16 Abs 7 ÜbG führt daher
im Ergebnis dazu, dass bei der Preisfestlegung nicht nur Vor- und
Parallelerwerbe, sondern in einem bestimmten zeitlichen Rahmen auch spätere
Käufe und Verkäufe zu berücksichtigen sind (76). Die Nachzahlungspflicht des § 16 Abs 7 ÜbG entspricht der bereits vor
dem ÜbRÄG 2006 geübten Praxis. In der Musterangebotsunterlage der Übernahmekommission
wurde nämlich bereits vor dieser Novelle ein übereinstimmendes
Nachzahlungsversprechen empfohlen, zu dem sich die Bieter regelmäßig freiwillig
selbst verpflichtet haben (77).
2.7. Prinzipiell kein Angemessenheitserfordernis
Die Grundregel des § 26 Abs
1 ÜbG verlangt nicht, dass der Preis eines Pflichtangebots oder eines
freiwilligen Angebots zur Kontrollerlangung generell angemessen sein muss. Jede
Gegenleistung, welche zumindest die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist
zulässig, ohne dass es einer eigenen Angemessenheitskontrolle - etwa in Form
einer Unternehmensbewertung - bedürfte (78). Vielmehr liegt es am einzelnen Aktionär und Angebotsempfänger selbst,
die Angemessenheit des Preises zu beurteilen. Die Angaben in der
Angebotsunterlage sollen in Präzisierung des Transparenzgebots (79) als Beurteilungsgrundlage dafür
dienen (80).
Nur wenn die Preisfestlegung
mittels der beiden Untergrenzen (höchste Referenztransaktion und
durchschnittlicher Sechsmonatsbörsenkurs) aus unterschiedlichen Gründen
versagen sollte, ist laut § 26 Abs 3 Z 1 bis 3 ÜbG eine angemessene
Preisfestsetzung notwendig (81). Das Gesetz nennt hier den mittelbaren Beteiligungserwerb, bei dem der
erworbene Rechtsträger auch andere Vermögenswerte außer der Beteiligung an der
Zielgesellschaft hält oder Schulden hat (Z 1), wenn die in den letzten zwölf
Monaten gewährte oder vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung
besonderer Umstände festgelegt wurde (Z 2) oder wenn sich die Verhältnisse in
den letzten zwölf Monaten wesentlich geändert haben (Z 3).Während die Erfüllung
der in Z 1 und 2 normierten Tatbestände jeweils nur ein Abgehen von der durch
die Vorerwerbe determinierten Preisuntergrenze erlaubt (82), kann eine wesentliche Veränderung
der Verhältnisse iSd § 26 Abs 3 Z 3 ÜbG in Ausnahmefällen auch ein Abgehen vom
durchschnittlichen Börsenkurs rechtfertigen (83). Aber selbst in diesen Ausnahmefällen sind der
Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 3 Z 1 ÜbG) und die Berechnungsregeln der Abs 1
und 2 leg cit soweit als möglich zu wahren (84). Die angemessene Preisfestsetzung muss laut Spruchpraxis der
Übernahmekommission anhand objektiver Kriterien nachprüfbar sein. Hier kommt
insbesondere eine gutachterliche Bewertung des Unternehmens in Betracht (85).
3. Wertungen des Gesetzgebers zur doppelten Preisuntergrenze
3.1. Zweck und Funktionalität der Berücksichtigung von Vorerwerben
Die Bestimmung des Angebotspreises stellt den wirtschaftlichen Kern der Gleichbehandlung (§ 3 Z 1 ÜbG) sowie des Vermögensschutzes der Aktionäre bei einem Kontrollwechsel dar (86). Mit der Normierung von Mindestkonditionen für den Angebotspreis wird den Aktionären die Chance geboten, eine Deinvestition zu fairen und für alle gleichlautenden Konditionen vorzunehmen. Damit wird der Konzerneingangsschutz als zentrales Anliegen der Angebotspflicht effektuiert (87). Ausgehend vom Regelfall des Kontrollwechsels via Pakethandel hat der Gesetzgeber angenommen, dass die historische Referenztransaktion in § 26 Abs 1 Satz 1 ÜbG die weitaus öfter entscheidende Preisuntergrenze ist (88). Der Funktionalität ihrer Berücksichtigung liegen folgende Gedanken zu Grunde:
3.2. Zweck und Funktionalität der Berücksichtigung der Börsenkurse
Auch der Normierung des
historischen Börse-Durchschnittskurses in § 26 Abs 1 Satz 3 ÜbG als weitere
Preisuntergrenze liegen mehrere Überlegungen zu Grunde:
3.3. Zweck und Funktionalität des Verhältnismäßigkeitsgebots nach § 26 Abs 2
ÜbG
Mit dem
Verhältnismäßigkeitsgebot des § 26 Abs 2 ÜbG soll der
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 3 Z 1 ÜbG unter den verschiedenen
Aktiengattungen bzw Arten von Beteiligungspapierinhabern im Sinn einer
sachlicher Differenzierung durchgesetzt werden.
Konkret
sollen dadurch prozentuell unverhältnismäßig hohe Abschläge von Stammaktien zu
anderen Beteiligungspapieren verhindert werden, sodass beispielsweise auch
Vorzugsaktionäre an der Kontrollprämie partizipieren können (103).
3.4. Zweck und Funktionalität der Berücksichtigung von Paralleltransaktion
und der Nachzahlungsgarantie
Mit den Vorschriften zu den Paralleltransaktionen in § 16 Abs 1 und 2 ÜbG und zur Nachzahlungsgarantie in § 16 Abs 7 ÜbG soll vor allem der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des § 3 Z 1 ÜbG in allen Phasen des Verfahrens verwirklicht werden (104). Daneben wird auch das Transparenzgebot des § 3 Z 2 ÜbG abgesichert.
4. Zur Berücksichtigung von Optionen
4.1. Vom Wortlaut erfasste Referenztransaktionen
Gemäß § 26 Abs 1 Satz 1 ÜbG
sind im Referenzreitraum der letzten zwölf Monate vor Angebotsanzeige sowohl
die gewährten - und damit bereits zugezählten - als auch die erst vereinbarten
Gegenleistungen für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu
berücksichtigen. Der Gesetzgeber misst damit allen Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäften innerhalb der Zwölf-Monatsfrist automatisch Indizwirkung
für eine Preisrichtigkeitsgewähr zu (109).
Der Wortlaut von Satz 1 leg
cit erfasst im Detail (i) innerhalb des Referenzzeitraums vereinbarte und
gewährte Gegenleistungen, (ii) mehr als zwölf Monate vor dem Stichtag
vereinbarte, aber erst innerhalb des Referenzzeitraums gewährte Gegenleistungen
sowie (iii) Gegenleistungen, die innerhalb des Referenzzeitraums vereinbart,
aber erst danach gewährt werden (110). Der Wortlaut von Satz 1 leg cit
erfasst auch (iv) Gegenleistungen, die zwar innerhalb des Referenzzeitraums
vereinbart, aber letztlich nicht gewährt werden, weil der zugrundeliegende
Kaufvertrag einvernehmlich oder aufgrund eines vertraglichen Gestaltungsrechts
aufgehoben wird (111). Gleiches gilt, wenn (v) Gegenleistungen mehr als zwölf Monate vor dem
Stichtag vereinbart wurden und innerhalb des Referenzzeitraums gewährt werden
hätten sollen, der Erfüllungszeitpunkt aber durch Vereinbarung der
Vertragsparteien hinausgeschoben wird (112). Darin mag zwar in aller Regel nur
eine Schuldänderung (§ 1379 ABGB) und keine Novation (§ 1376 ff ABGB) liegen,
doch ist darin eine neuerliche Vereinbarung iSd § 26 Abs 1 ÜbG zu sehen. Für
die Preisbestimmung unbeachtlich wären nach dem Wortlaut dagegen solche (vi)
Gegenleistungen, die vor Beginn der Zwölf-Monatsfrist vereinbart und auch nicht
innerhalb dieses Zeitraums gewährt werden (113).
Während der Grundtatbestand
sowohl bedingte Kaufverträge als auch herkömmliche unbedingte Termingeschäfte
erfasst, sollen mit § 26 Abs 1 Satz 2 ÜbG vor allem Optionsverträge
abgedeckt werden. Danach gilt dasselbe in Bezug auf Gegenleistungen für
Beteiligungspapiere, zu deren zukünftigem Erwerb der Bieter oder ein
gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger (im Rahmen einer Call-Option) berechtigt
oder (gemäß den Bestimmungen einer Put-Option) verpflichtet ist. Die aufgrund
solcher Optionsverträge vom Bieter oder mit ihm vorgehender Rechtsträger
gewährten oder vereinbarten Gegenleistungen sind daher als Determinanten für
den Mindestpreis relevant (114).
4.2. Umgehungsschutz mittels wirtschaftlicher Betrachtungsweise
Zweck von § 26 Abs 1 Satz 2
ÜbG ist es, Umgehungsmöglichkeiten zu den Regeln über die Bestimmung des
Angebotspreises, insbesondere betreffend Referenztransaktionen in
Beteiligungspapieren innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anzeige des
Angebots, zu verhindern (115).
Laut
einer Stellungnahme des zweiten Senats der Übernahmekommission vom 16. 2. 2001,
GZ 2001/2/2-47a (Lauda Air), solle insbesondere der Gefahr vorgebeugt werden,
dass der nach § 26 Abs 1 Satz 1 ÜbG vorgeschriebene Mindestpreis beispielsweise
durch Aufteilung eines Paketerwerbes in zwei Schritte zum Nachteil der übrigen
Beteiligungspapierinhaber verringert wird: So könnten der Bieter und ein
veräußerungswilliger Paketaktionär zunächst einen Kaufvertrag lediglich über
einen Teil des Aktienpaketes abschließen, in dem ein - auch nach Ansicht der
Vertragspartner - zu niedriger Kaufpreis festgelegt wird. Über den Restbesitz
des veräußerungswilligen Paketaktionärs könnte ergänzend eine Put-Option
vereinbart werden, in der ein für den Paketaktionär entsprechend vorteilhafter
Ausübungspreis als Ausgleich für den nachteiligen Kaufpreis festgelegt wird.
Für derartige und gleichwertige Vertragsgestaltungen stelle nach Ansicht des
zweiten Senats § 26 Abs 1 Satz 2 ÜbG klar, dass auch Optionsvereinbarungen bei
der Ermittlung des Angebotspreises zu beachten sind.
Eine Umgehung der Vorschriften
zur Preisbestimmung sei typischerweise bei solchen Optionsvereinbarungen
anzunehmen, die in einem gewissen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum
Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung stehen. Laut der Stellungnahme
komme dem in § 26 Abs 1 Satz 1 ÜbG normierten Betrachtungszeitraum von zwölf
Monaten diesbezüglich Indizwirkung zu; auf eine formale Stichtagsbetrachtung
solle es bei Umgehungstatbeständen wie § 26 Abs 1 Satz 2 ÜbG jedoch nicht
ankommen. Der zweite Senat der Übernahmekommission vertritt daher eine am
Gesetzeszweck orientierte differenzierende Gesetzesauslegung, wonach vor
Beginn der Zwölf-Monatsfrist vereinbarte Optionen nur dann zur Bemessung
des Angebotspreises heranzuziehen sind, wenn sie zur Umgehung der
Preisregeln des § 26 ÜbG geeignet sind. Hierbei soll ein strenger Maßstab
anzulegen sein.
Diese Beurteilung bezieht
sich auf Alt-Optionen, die vor Beginn des Referenzzeitraums vereinbart wurden
und deren Abwicklung weder in den Referenzzeitraum noch in die Frist für die
Annahme oder die Nachzahlungsgarantie fallen sollte. Obwohl vom Wortlaut des §
26 ÜbG in keinerlei Weise umfasst, können bei Umgehungseignung auch solche
Optionsverträge preisrelevant sein (116). Unter dieser Einschränkung wird
daher der Betrachtungszeitraum für Optionen und somit der Kreis der erfassten
Referenztransaktionen im Rahmen einer teleologischen Gesetzesauslegung
ausgeweitet (117).
4.3. Einschränkende Auslegung in Ausnahmefällen
4.3.1. Sachverhalt zu GZ 2011/2/7-8 (anonym)
Laut dem zu beurteilenden
Sachverhalt hatten zwei Vorstände der Zielgesellschaft im Jahr 2007 jeweils ein
Aktienpaket der Zielgesellschaft mittels Fremdfinanzierung erworben. Parallel
dazu hatte die beherrschende Kernaktionärin mit den beiden Vorständen im Jahr
2007 Optionsvereinbarungen abgeschlossen. Nach diesen Optionsvereinbarungen
waren die Vorstände jeweils berechtigt, ihre Aktien in vier gleich großen
Tranchen zu feststehenden Preisen an vier Ausübungsstichtagen im Jahresabstand
an die Kernaktionärin zu verkaufen (Put-Optionen). Im Gegenzug wurde der
Kernaktionärin das Recht eingeräumt, gegenständliche Aktien zu denselben
Zeitpunkten und feststehenden höheren Preisen von den Vorständen zu kaufen (Call-Optionen).
Die so vereinbarten Put-Call-Optionen wurden aus Sicht der Kernaktionärin zum
Zweck der Bindung der Vorstandsmitglieder an die Zielgesellschaft
abgeschlossen, aus Sicht der Vorstandsmitglieder zum Zweck der Absicherung
einer bestimmten Werthaltigkeit der erworbenen Aktien und der Erleichterung der
Fremdfinanzierung des getätigten Aktienerwerbs.
Angesichts einer möglichen
Entflechtung auf Ebene der Kernaktionärin, die einen Kontrollwechsel bewirkt
hätte, beantragte die (mit der Kernaktionärin gemeinsam vorgehende)
Antragstellerin eine Stellungnahme der Übernahmekommission gemäß § 29 ÜbG. Die
Übernahmekommission möge bestätigen, dass die Beurteilung des zweiten Senats
vom 16. 2. 2001 zu GZ 2001/2/2-47a (Lauda Air) auf den vorgebrachten Sachverhalt
anwendbar ist und dass keiner der folgenden Vorgänge zur Bemessung des
Angebotspreises eines eventuellen Übernahmeangebots an Aktionäre der
Zielgesellschaft iSd § 26 Abs 1 ÜbG heranzuziehen ist: (i) Der Abschluss der
Optionsvereinbarungen mit den beiden Vorstandsmitgliedern im Jahr 2007, (ii)
die Ausübung der Put-Optionen durch die Vorstandsmitglieder zu einem Stichtag
im Jahr 2012, (iii) die Ausübung der Call-Optionen durch die Kernaktionärin zu
einem Stichtag im Jahr 2012, (iv) die Änderung der Optionsvereinbarungen,
wodurch der Stichtag im Jahr 2012 für die Ausübung der Optionen auf einen
Stichtag verschoben wird, der nach einem möglichen Kontrollwechsel iSd § 22 Abs
1 ÜbG iVm § 22a Z 2 ÜbG liegt.
Nach dem Plan der
Antragstellerin und der mit ihr gemeinsam vorgehenden Rechtsträger hätten die
Optionen also innerhalb des relevanten Beobachtungszeitraums ausgeübt bzw
geändert werden sollen. In Anwendung des Rechtssatzes der Lauda Air
Stellungnahme aus 2001 (GZ 2001/2/2-47a) brachte die Antragstellerin vor, dass
der Abschluss der Optionsvereinbarungen im Jahr 2007 weder zeitlich
noch sachlich in einem Zusammenhang mit der möglichen Stellung eines
Übernahmeangebots an die Aktionäre der Zielgesellschaft stehe und weder
Abschluss, noch Ausübung, noch Änderung der Put- oder Call-Optionen für die
Preisfindungsregeln des § 26 ÜbG zu berücksichtigen seien.
4.3.2. Rechtsfragen
In der Stellungnahme GZ
2001/2/2-47a (Lauda Air) waren Alt-Optionsvereinbarungen zu beurteilen, deren Ausübung
außerhalb des Referenzzeitraums erfolgen sollte.
Nicht behandelt wurde
dagegen die Frage, ob ausnahmslos auch all jene Alt-Optionen für die
Preisbestimmung zu berücksichtigen sind, die zwar lange vor dem
Referenzzeitraum abgeschlossen wurden, jedoch innerhalb des
Betrachtungszeitraums ausgeübt werden. Da im nunmehr zu beurteilenden Fall mit
Ausübung der Optionen eine in Geld gewährte Gegenleistung innerhalb der letzten
zwölf Monate vor Anzeige des Angebots geflossen wäre, wären diese Fälle vom
Wortlaut des § 26 Abs 1 ÜbG erfasst und daher zu berücksichtigen gewesen (118).
Weiters war mit der
Stellungnahme vom 27. 1. 2012, GZ 2011/2/7-8 (anonym) zu klären, ob auch die
Abänderung einer Alt-Option während des Betrachtungszeitraums preisrelevant
ist. Konkret war fraglich, ob mit der bloßen Verschiebung des Stichtags für die
Ausübung der Option erneut eine Gegenleistung iSd § 26 Abs 1 ÜbG vereinbart und
daher vom Wortlaut der Norm erfasst wird.
4.3.3. Rechtliche Beurteilung
Auch
der zweite Senat geht in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass der
Gesetzgeber allen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften innerhalb der
Zwölf-Monatsfrist eine Indizwirkung für die Preisrichtigkeitsgewähr zumisst.
Dabei gehe der Gesetzgeber aber von der Prämisse aus, dass Abschluss und Abwicklung
dieser Geschäfte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem
Angebot stünden, da andernfalls die Klarstellung in § 26 Abs 1 Satz 2 ÜbG
für Optionsvereinbarungen nicht notwendig wäre. Bei einer ausnahmslosen
Anwendung der Grundregel in § 26 Abs 1 Satz 1 ÜbG wäre jede Ausübung einer vor
Beginn der Referenzperiode abgeschlossenen Option innerhalb der
Zwölfmonatsfrist preisrelevant. Der Gesetzgeber berücksichtige aber nicht, dass
die "Gewährung einer Gegenleistung innerhalb der letzten zwölf Monate
vor Anzeige des Angebots" mitunter auf einem weit in der Vergangenheit
zurückliegenden Verpflichtungsgeschäft basieren könne, dessen vormals
vereinbarte Parameter keinen wirtschaftlichen Bezug zu einem aktuellen
Übernahmeangebot hätten. Wenn der Bieter darüber hinaus auch nicht die
Abwicklung dieses Verpflichtungsgeschäfts beeinflusse oder beeinflussen könne,
dann trage der damals vereinbarte Preis keine "Richtigkeitsgewähr"
mehr in sich.
Nach Ansicht des zweiten
Senats gehe daher der Wortlaut in § 26 Abs 1 ÜbG über den Zweck der Bestimmung
hinaus und enthalte eine überschießende Regelung. Diese sei nach der ratio
legis durch Berücksichtigung einer Ausnahme wie folgt einschränkend auszulegen:
"Verfügungsgeschäfte, welche innerhalb des Referenzzeitraums
abgewickelt werden und auf Verpflichtungsgeschäften beruhen, die außerhalb des
Referenzzeitraums abgeschlossen wurden, sind bei der Ermittlung des
Mindestangebotspreises gemäß § 26 Abs 1 ÜbG dann nicht zu
berücksichtigen, wenn kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zum
Angebot besteht und der Bieter oder ein gemeinsam mit ihm
vorgehender Rechtsträger keinen weiteren Einfluss auf die vereinbarte
Transaktion nimmt oder nehmen kann." Denn in diesen Fällen sei
die vom Gesetzgeber intendierte Preisrichtigkeitsgewähr nicht mehr gegeben (119).
In Anwendung des so
formulierten Rechtssatzes wurden die Fragen der Antragstellerin vor dem
Hintergrund einer allfälligen Durchführung der Entflechtung wie folgt
beurteilt:
1) Der bloße Abschluss der
Optionsvereinbarungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Kernaktionärin
im Jahr 2007 sei nicht zur Bemessung des Angebotspreises heranzuziehen. Nach
dem vorgelegten Sachverhalt und den offengelegten Urkunden war für den zweiten
Senat kein Zusammenhang mit dem geplanten öffentlichen Angebot oder eine
Umgehungseignung zu erkennen.
2) Die jeweilige Ausübung der
Put-Option durch die Vorstände zu einem Stichtag im Jahr 2012 sei ebenfalls
nicht zur Bemessung des Angebotspreises heranzuziehen. Diese
Verfügungsgeschäfte beruhen auf Verpflichtungsgeschäften, welche außerhalb des
Referenzzeitraumes abgeschlossen wurden. Der zeitliche Abstand von mehr als
vier Jahren könne als Indizwirkung für das Nichtvorliegen eines
wirtschaftlichen Konnexes mit dem geplanten öffentlichen Angebot gewertet
werden. Die Bieterin könne als Stillhalterin keinen Einfluss auf die Ausübung
der Put-Option und damit auf die Abwicklung des Verfügungsgeschäfts nehmen bzw
nehme auch keinen vor.
3) Die Ausübung der jeweiligen
Call-Option durch die Kernaktionärin zu einem Stichtag im Jahr 2012 sei dagegen
zur Bemessung des Angebotspreises heranzuziehen. Im Rahmen des in der
Stellungnahme formulierten Rechtssatzes sei es bereits ausreichend, wenn die
Bieterin die Abwicklung des Verfügungsgeschäfts beeinflussen könne.
4) Eine Änderung der jeweiligen
Optionsvereinbarung, wodurch der Stichtag im Jahr 2012 zur Ausübung der Option
auf einen Stichtag verschoben wird, der nach einem möglichen Kontrollwechsel
liegt, sei ebenso zur Bemessung des Angebotspreises heranzuziehen. Bei Optionen
stelle der Ausübungszeitpunkt einen Hauptgegenstand der Vereinbarung dar (120). Durch die Änderung des
Ausübungszeitpunkts liege eine Novation iSd §§ 1376 ff ABGB vor, wodurch eine
alte Verbindlichkeit in eine neue übergehe. Der Abschluss des "neuen"
Verpflichtungsgeschäfts falle demnach in den Referenzzeitraum und sei daher im
Rahmen des in der Stellungnahme formulierten Rechtssatzes gemäß § 26 Abs 1 ÜbG
beachtlich.
4.4. Eigene Anmerkungen zur Spruchpraxis des zweiten Senates
Mit der Stellungnahme vom
27. 1. 2012, GZ 2011/2/7-8 (anonym), hat der zweite Senat seinen eigenen in der
Stellungnahme vom 16. 2. 2001, GZ 2001/2/2-47a (Lauda Air), formulierten
Rechtssatz fortentwickelt. Die beiden Stellungnahmen sind daher insoweit
kohärent und basieren auf dem Grundsatz, wonach Sachverhalte stets nach ihrem
wahren wirtschaftlichen Gehalt zu betrachten und beurteilen sind (121).
Die Rechtssätze beider
Entscheidungen verdeutlichen zudem, dass die Senate der Übernahmekommission
stets Einzelfallentscheidungen zu treffen haben. Ob Optionen zur Umgehung der
Preisregeln des § 26 ÜbG geeignet und daher zur Bemessung des Angebotspreises
heranzuziehen sind, oder ob Verfügungsgeschäfte betreffend Alt-Optionen in
einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zum Angebot stehen, lässt
sich nur anhand konkreter Urkunden und der jeweils feststellbaren Umstände
ablesen. Dabei sind immer auch so weit als möglich die wirtschaftlichen Motive
und Ziele der beteiligten Personen und Rechtsträger zu eruieren.
Das
Abschlussdatum des Optionsvertrages und die Möglichkeit des Bieters,
die Abwicklung der Transaktion zu beeinflussen, lassen mit Sicherheit
gewisse Schlüsse hinsichtlich der Umgehungseignung bzw der Preisrelevanz der
jeweiligen Option zu. Demgemäß kommt es nicht unbedingt darauf an, ob mit der
Änderung des Ausübungszeitpunkts einer Option eine Novation iSd §§ 1376 ABGB
vorliegt. Wesentlich ist, dass der Bieter Einfluss auf die Transaktion nimmt,
weshalb auch ein Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts bei einem
Termingeschäft im Sinne einer bloßen Schuldänderung (§ 1379 ABGB) als
neuerliche Vereinbarung nach § 26 Abs 1 ÜbG anzusehen ist (122). Andernfalls wäre der Umgehung der
Preisbildungsvorschriften Tür und Tor geöffnet. Wesentlich ist aber auch das Verhältnis
von Optionsprämie und Ausübungspreis. Eine Umgehung der
Preisbildungsvorschriften - oder auch der Angebotspflicht selbst - kann
beispielsweise dann angenommen werden, wenn das Vertragsverhältnis zwar formal
als Option ausgestaltet wurde, der Eigentümer die Aktien bei wirtschaftlicher
Betrachtung aber bloß auf Rechnung seines Vertragspartners hält. Der
Optionsvertrag entspricht dann wirtschaftlich weitgehend einem unbedingten
Kaufvertrag, da das wirtschaftliche Risiko bereits auf den Vertragspartner
übergegangen ist. So hat die Übernahmekommission in der Rechtssache RHI (ÜbK
vom 26. 1. 2007, GZ 2007/3/1-35) die einer Call-Option zugrundeliegenden Aktien
dem Berechtigten nach § 23 Abs 2 ÜbG zugerechnet, weil in Anbetracht der hohen
Optionsprämie und dem äußerst geringen Ausübungspreis der Stillhalter der
Option das wirtschaftliche Risiko nicht mehr trug und aus wirtschaftlichen
Gründen kein Zweifel bestehen konnte, dass der Berechtigte die Call-Option
ausüben wird. Spiegelbildlich kann eine Put-Option - aufgrund eines besonders
hohen Ausübungspreises - so ausgestaltet sein, dass bei Abschluss des
Optionsvertrages kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrig bleibt, dass der
Berechtigte die Option auch tatsächlich ausüben wird (123). Die Umgehungseignung solcher
Optionsverträge liegt auf der Hand, weshalb schon deren bloßer Abschluss - und
nicht erst deren Ausübung durch den jeweils Berechtigten - preisrelevant sein
kann.
4.5. Offene Fragen
4.5.1. Erfasst § 16 Abs 7 ÜbG auch Optionen?
Während § 16 Abs 1 ÜbG von "rechtsgeschäftlichen
Erklärungen" spricht, "die auf den Erwerb von
Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu besseren Bedingungen als im
Angebot gerichtet sind", erfasst der Wortlaut von § 16 Abs 7 ÜbG nur
schlichte Erwerbsvorgänge. Zollner (124) hat daher die Frage aufgeworfen,
ob die Nachzahlungsgarantie des § 16 Abs 7 ÜbG auch auf Erwerb gerichtete
rechtsgeschäftliche Erklärungen und damit Optionen und Offerten mit
verlängerter Bindungswirkung erfasst. Die Ausübung einer Call-Option durch den
Bieter innerhalb der Neunmonatsfrist stellt jedenfalls einen Erwerbsvorgang iSd
§ 16 Abs 7 ÜbG dar (125). Darüber hinaus bejaht Zollner unter Berufung auf das über das
Ende der Angebotsfrist hinausreichende Gleichbehandlungsgebot und den
Regelungszweck eine analoge Anwendung der Norm in Bezug auf den
Abschluss von Call-Optionen oder die Abgabe von Offerten mit verlängerter
Bindungswirkung. Hinsichtlich eines Beteiligungserwerbs infolge der
Ausübung einer Put-Option sei der Wortlaut dagegen wiederum zu weit. Put-Optionen
verpflichten den Bieter bei deren Ausübung zum Anteilskauf und werden als
Erwerbsvorgang vom Wortlaut der Nachbesserungspflicht des § 16 Abs 7 ÜbG direkt
erfasst. In dieser Konstellation sei § 16 Abs 7 ÜbG jedoch teleologisch zu
reduzieren, da die Verpflichtung zum Erwerb schon zu einem früheren
Zeitpunkt begründet wurde und in dem Erwerb keine (neue) Werteinschätzung des
Bieters zum Ausdruck gebracht werde. Vielmehr sei bereits der Abschluss solcher
Put-Optionen nach § 16 Abs 1 bzw § 26 Abs 1 ÜbG relevant (126).
Den Überlegungen Zollners
ist hinsichtlich der Vereinbarung von Call-Optionen uneingeschränkt
zuzustimmen. Bezüglich der Ausübung von Put-Optionen, die den Bieter zum
Beteiligungserwerb verpflichten, würde die Übernahmekommission wohl den oben
referierten Rechtssatz aus der Stellungnahme vom 27. 1. 2012, GZ 2011/2/7-8
(anonym) (127), anwenden und eine Prüfung der Optionsvereinbarung vornehmen. Im
Ergebnis könnte daher ausnahmsweise auch ein Beteiligungserwerb des Bieters als
Stillhalter einer Put-Option Relevanz für die Preisbestimmung haben.
4.5.2. Wie sind Optionen zu bewerten?
Soweit ersichtlich hat die
Übernahmekommission auch die Frage der Bewertung von Optionen bislang noch
nicht behandelt. Laut § 26 Abs 1 Satz 2 ÜbG soll "dasselbe" für
Optionen gelten, weshalb die vom Bieter bei Optionsvereinbarung gewährten oder
vereinbarten Gegenleistungen als Preisuntergrenze heranzuziehen sind. Nach Huber
(128) sei die Norm dahingehend auszulegen, dass die Gesamtgegenleistung -
also die Summe von Ausübungspreis und Erwerbspreis für die Option - nach den
Methoden der Optionsbewertung (insbesondere nach der Black-Scholes-Formel
(129)) um die laufzeit- und volatilitätsbedingte Prämie zu bereinigen sei.
Es verbleibe dann die "echte" Kontrollprämie gegenüber dem aktuellen
Börsekurs.
Nach Kalss/Oppitz/Zollner
(130) bedeute § 26 Abs 1 Satz 2 ÜbG bei einer Auslegung nach dem Wortlaut
dagegen, dass sowohl die bei Abschluss des Optionsvertrages gewährte Optionsprämie
als auch der vereinbarte Ausübungskurs in Summe als Preisuntergrenze
heranzuziehen seien. Für diese Ansicht spreche nach Diregger/Kalss/Winner
(131) neben dem Wortlautargument auch der Umstand, dass die Summe aus Optionsprämie
und Ausübungskurs der subjektiven Bewertung des Investments durch den Bieter
entspreche. Jedenfalls gehe aus dem Text nunmehr klar hervor, dass die
durchschnittlichen Börsekurse der Optionen nicht als Preisuntergrenze
heranzuziehen seien.
5. Einfache Preisuntergrenze bei illiquidem Markt
5.1. Sachverhalt zu GZ 2012/1/4-24 (Porr)
Mittels Adhoc-Mitteilung
vom 16. 7. 2012 gab Allgemeine Baugesellschaft - A. Porr Aktiengesellschaft
("Porr" oder "Zielgesellschaft") bekannt, dass die im
Einflussbereich des Vorstandsvorsitzenden der Porr stehende SuP Beteiligungs
GmbH ("SuP" oder "Bieterin") das Aktienpaket der DV
Beteiligungsverwaltungs GmbH ("DV"), einer Gesellschaft der
B&C-Gruppe, sowie das Aktienpaket der UniCredit Bank Austria AG
("UCBA") erworben habe. Beide Aktienkaufverträge seien unter dem
Vorbehalt abgeschlossen worden, dass die Übernahmekommission kein
Pflichtangebot anordne. Vorbehaltlich der Nichtanordnung eines Pflichtangebotes
sei auch der Eintritt der SuP in das zwischen DV und Ortner
Beteiligungsverwaltung GmbH ("Ortner") (132) bestehende Syndikat geplant.
Letztlich wollten SuP und Ortner ("Antragstellerinnen") den geplanten
Beteiligungserwerb unter Verzicht auf die übernahmerechtlichen Bedingungen
durchführen, sofern die in den Erwerbsverträgen mit UCBA und DV ausgehandelten
und vereinbarten Aktienpreise zugleich die nach § 26 Abs 3 Z 3 ÜbG maßgeblichen
angemessenen Preise und damit die maßgeblichen Preisuntergrenzen für das
Pflichtangebot darstellten.
Der
in den Kaufverträgen vom 16. 7. 2012 vereinbarte Kaufpreis betrug EUR 49,77 je
Stammaktie, EUR 31 je Vorzugsaktie und EUR 36 je Kapitalanteilschein. Die
Finanzierung der Aktien- und Kapitalanteilscheinkaufverträge durch SuP erfolgte
mittels eines von UCBA gewährten Akquisitionskredits. Zur Besicherung dieses
Kreditvertrages erklärten sich SuP und Ortner bereit, sämtliche in ihrem
Eigentum befindlichen Aktien der Porr zugunsten UCBA zu verpfänden. Neben der
Vereinbarung von Zinsen und Verzugszinsen enthält der Akquisitionskreditvertrag
zusätzlich eine als Equity-Kicker bezeichnete Klausel, die der UCBA das
einseitige Recht einräumt, eine bestimmte Anzahl Stammaktien der Porr zwischen
31. 10. 2017 und 31. 12. 2017 von SuP "unentgeltlich zu erwerben".
Alternativ zur Lieferung der Aktien in natura ist SuP berechtigt, den
Marktpreis für diese Stammaktien zum Zeitpunkt der Ausübung der
Willenserklärung an UCBA zu bezahlen. Am 17. 10. 2012 schloss SuP mit der IGO
Immobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung ("IGO") - einer
Gesellschaft der Ortner-Gruppe - einen weiteren Vertrag über die
Weiterveräußerung von Stammaktien, Vorzugsaktien sowie Kapitalanteilscheinen an
IGO. Der Erwerbspreis für die Anteilsverschiebung im neuen Syndikat entsprach
dem der beiden Kaufverträge mit DV bzw UCBA.
Der nach den jeweiligen
Handelsvolumina gewichtete durchschnittliche Börsekurs während der letzten
sechs Monate vor dem Tag der Bekanntgabe der Angebotsabsicht betrug EUR 89,92
für Stammaktien, EUR 31,64 für Vorzugsaktien und EUR 36,18 für
Kapitalanteilscheine der Porr. Der Durchschnittskurs der Stammaktien lag somit
deutlich über dem Preis, der im geplanten Beteiligungserwerb sowie in der
Anteilsverschiebung zwischen SuP und IGO vereinbart wurde; hingegen entsprachen
die Durchschnittskurse der Vorzugsaktien und der Kapitalanteilscheine in etwa
dem Transaktionspreis. Der Spread (133) zwischen Stamm- und Vorzugsaktien
veränderte sich im Laufe der Jahre untypisch; seit Ende 2008 notierten die
Vorzugsaktien zu einem Preis von rund 60 % unter jenem der Stammaktien. Im
Beobachtungszeitraum 1. 12. 2011 bis 24. 9. 2012 wurden an der Börse (ohne
Doppelzählung) lediglich 1.448 Stammaktien um insgesamt EUR 141.634,-, 17.490
Stück Vorzugsaktien um insgesamt EUR 629.619,- und 91 Kapitalanteilscheine um
insgesamt EUR 3.543,- gehandelt. Das sind in Summe 19.029 Beteiligungspapiere
bei einem kompletten Umsatzvolumen von EUR 774.796,-. Wie sich aus einer
Zusammenschau verschiedener für die Zielgesellschaft äußerst relevanter
Adhoc-Mitteilungen und den Kursumsatztabellen der Wiener Börse AG zeigte,
hatten typischerweise kursrelevante Informationen keine nennenswerten
Reaktionen beim Handel mit den Beteiligungspapieren der Porr ausgelöst.
5.2. Vorbringen der Antragstellerinnen
Die Antragstellerinnen
brachten unter anderem vor, dass das Handelsvolumen der Porr-Stammaktien
äußerst gering sei. Diese seien - ebenso wie die übrigen Beteiligungspapiere
der Porr - im Vergleich zu den Aktien anderer an der Wiener Börse notierender
Gesellschaften mit vergleichbarer Marktkapitalisierung oder vergleichbarer
Unternehmensgröße (134) äußerst illiquide. Die Antragstellerinnen meinten, dass "die
Börsekurse der Porr [...] den wahren Marktwert der Beteiligungspapiere
wahrscheinlich nicht realistisch abbilden". Weiters gingen die
Antragstellerinnen davon aus, dass der Börsekurs der Porr-Stammaktie deutlich
über ihrem inneren Wert und dem nach § 26 Abs 3 ÜbG angemessenen Preis liege.
Die Vermutung der Angemessenheit und übernahmerechtlichen Maßgeblichkeit des
durchschnittlichen Börsekurses der Porr-Stammaktie werde vor allem durch zwei
große Referenztransaktionen zwischen voneinander unabhängigen Marktteilnehmern
mit genauer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der Porr widerlegt.
Der Gesetzgeber sei davon
ausgegangen, dass bei einer die Angebotspflicht auslösenden Transaktion eine
Kontrollprämie gewährt werde. Der hier vorliegende Fall einer zwischen Fremden
verhandelten Transaktion mit Kontrollwechsel, bei der der Paketpreis deutlich
unter dem durchschnittlichen historischen Börsekurs liege, sei vom Gesetzgeber
nicht bedacht worden. Hätte der Gesetzgeber solch einen Fall vorhergesehen,
hätte er ihn entweder dem Anwendungsbereiche des § 26 Abs 3 ÜbG zugewiesen und
eine angemessene Ermittlung der Preisuntergrenze oder eine ausschließliche
Maßgeblichkeit des Referenztransaktionspreises gemäß § 26 Abs 1 erster Satz ÜbG
angeordnet.
§ 26 Abs 3 Z 3 ÜbG
rechtfertige in Ausnahmefällen ein Abgehen von dem gemäß § 26 Abs 1 ÜbG
ermittelten Börsekurs. Ein derartiger Ausnahmefall sei gegeben, da sich die
Verhältnisse der Porr in den letzten zwölf - und auch in den letzten sechs
Monaten - wesentlich geändert hätten. Die Zielgesellschaft sei durch die Ende
2011 bzw im 1. Quartal 2012 bekanntgewordenen Verluste
in wirtschaftliche Schieflage geraten. Überdies würden auch die unterbliebene
Kapitalerhöhung und der geplante Ausstieg einer langjährigen
Kernaktionärsgruppe eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bedingen. Der
Kurs der Porr-Stammaktie würde sich im Betrachtungszeitraum unabhängig von
diesen wesentlichen Veränderungen entwickeln und daher den Wert der
Porr-Stammaktie nicht angemessen widerspiegeln. Den im Rahmen des geplanten
Beteiligungserwerbes vereinbarten Preisen für die unterschiedlichen
Beteiligungspapiere müsse daher eine Indizwirkung für den gemäß § 26 Abs 3 Z 3
ÜbG festzulegenden angemessenen Preis zukommen während dem Durchschnittskurs
der letzten sechs Monate die in § 26 Abs 1 letzter Satz ÜbG vermutete
Indizwirkung abzusprechen sei.
5.3. Relevante Rechtsfragen
Wird ein die Kontrolle
vermittelndes Aktienpaket vom Bieter mit einem Abschlag gegenüber dem
durchschnittlichen Börsekurs gekauft, was bei wenig liquiden Wertpapieren schon
vorgekommen ist, darf dieser Abschlag prinzipiell nicht an die Adressaten des
Pflichtangebots weitergegeben werden (135). Bis zur Entscheidung in der Sache
Porr (GZ 2012/1/4-24) gab es allerdings noch kein präjudizielles Verfahren, in
dem die maßgebliche(n) Referenztransaktion(en) so deutlich unter dem
durchschnittlichen historischen Börsekurs gelegen war(en) und in dem
gleichzeitig die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft dermaßen wenig
gehandelt wurden. Zunächst hatte sich der erste Senat daher mit der
Aussagekraft des durchschnittlichen Börsekurses auseinanderzusetzen. Fraglich
war für den Senat vor allem, wann von einer Marktenge bzw einer Illiquidität
des Marktes ausgegangen werden kann. Die Umsatztabellen der Wiener Börse AG
legten zwar nahe, dass das Vorbringen der Antragstellerinnen diesbezüglich
plausibel sein könnte, doch bedurfte es objektiver Kriterien, deren Erfüllung
die Beliebigkeit solch einer Entscheidung ausschlossen.
Damit einhergehend stellte
sich die Frage, ob § 26 Abs 3 Z 3 ÜbG im Fall mangelnder Liquidität der
Beteiligungspapiere anwendbar ist bzw ob eine solche Marktenge überhaupt bei
der Preisbestimmung berücksichtigt werden kann.
5.4. Rechtliche Beurteilung
5.4.1. Zur Aussagekraft des Börsekurses
Der erste Senat referiert
in seiner Stellungnahme zunächst die Grundregel zur Festsetzung des
Angebotspreises und die Wertungen des Gesetzgebers zur doppelten
Preisuntergrenze, insbesondere zur Berücksichtigung des durchschnittlichen
Börsenkurses (136). Dabei gelangt er zu dem Schluss, dass die Ertragserwartungen
des Marktes nur dann ausreichend aussagekräftig im historischen
Durchschnittskurs abgebildet sein können, wenn das jeweilige Beteiligungspapier
ausreichend liquide ist. Erfolgt die Kursbildung von
Beteiligungspapieren aufgrund ihrer mangelnden Liquidität bzw Marktenge nur
erratisch, da sich bereits geringe Handelsvolumina massiv im Kurs
niederschlagen, verliert die Heranziehung des historischen Durchschnittskurses
als Mindestpreis nach Ansicht des ersten Senates ihre Rechtfertigung. Für die
Evaluierung der Aussagekraft des Börsekurses zieht der erste Senat eine deutsche
Parallelnorm heran, überprüft die Reaktion des Marktes auf wichtige
Ad-hoc-Mitteilungen und untersucht den Spread zwischen Stamm- und
Vorzugsaktien.
Aus der deutschen
Parallelregelung des § 31 Abs 1 WpÜG und dem dazu ergangenen § 5
Abs 4 WpÜG-AngVO ist die Wertung zu entnehmen, dass das Abstellen auf einen
historischen Durchschnittskurs und eine damit verbundene objektive
Marktbewertung ein Funktionieren des Börsemarktes voraussetzen (137). Nach der Definition in § 5 Abs 4
WpÜG-AngVO (138) ist Markilliquidität dann anzunehmen, wenn innerhalb des
Referenzzeitraums (139) an weniger als einem Drittel der Börsentage Kurse festgestellt
wurden. Dabei ist die Zahl der Börsentage durch drei zu teilen. Ergibt sich eine
ganze Zahl, entspricht die nächstniedrigere Zahl weniger als einem Drittel, bei
Stellen nach dem Komma ist abzurunden (140). Als weitere (kumulative)
Voraussetzung müssen nacheinander mehrere festgestellte Börsenkurse um mehr
als 5 % voneinander abweichen. Unter "mehrere" sind
mindestens zwei solcher Kurssprünge zu verstehen (141). Der Wortlaut von § 5 Abs 4
WpÜG-AngVO lässt aber nicht eindeutig erkennen, ob die verlangten Kurssprünge
unmittelbar nacheinander auftreten müssen oder ob es einfach nur zu mehreren
Kurssprüngen an beliebigen Zeitpunkten in der Referenzperiode kommen muss. Die
Vorschrift wird in der deutschen Literatur (142) wohl überwiegend so verstanden,
dass mindestens zwei qualifizierte Kurssprünge tatsächlich unmittelbar
nacheinander stattfinden müssen. Demgegenüber wird man keine Tendenz der
Kurssprünge verlangen können, da die Kriterien nur zur Ermittlung fehlender
Marktliquidität dienen (143).
Die Kriterien des § 5 Abs 4
WpÜG-AngVO wären im Fall Porr erfüllt gewesen: Die Stammaktien wurden an
lediglich 18 Börsetagen, die Vorzugsaktien an lediglich 23 Börsetagen und die
Kapitalanteilscheine an bloß 2 Börsetagen innerhalb der letzten sechs Monaten
gehandelt. Dies entsprach einer Handelsaktivität an weniger als einem Sechstel
(Stammaktien), einem Fünftel (Vorzugsaktien) und einem Fünfzigstel
(Kapitalanteilscheine) der im relevanten Beobachtungszeitraum möglichen
Börsehandelstage an der Wiener Börse. Bei den Stammaktien konnten fünf und bei
den Vorzugsaktien sechs Kurssprünge festgestellt werden, die die Schwelle von 5
% überschritten. Dazu erfolgten sowohl bei den Stamm- als auch bei den Vorzugsaktien
zumindest zwei solcher Kurssprünge unmittelbar nacheinander, was in der
Stellungnahme nicht explizit erwähnt wird. Da die Kapitalanteilscheine an
lediglich zwei Börsetagen im Beobachtungszeitraum gehandelt wurden, war eine
mehrmalige Überschreitung nicht möglich; allerdings war der zweite in der
Periode festgestellte Kurs um 20 % höher als der erste. Nach den Wertungen und
den Kriterien des deutschen Gesetzgebers, welche im österreichischen Recht in
einer Parallelwertung herangezogen wurden, handelte es sich daher bei den
Beteiligungspapieren der Porr um illiquide Wertpapiere.
Als weiteres
Bestimmungsmerkmal für einen funktionierenden Börsemarkt wurde die Reaktion
der Marktteilnehmer und des Kurses der Beteiligungspapiere auf für die
Zielgesellschaft relevante Informationen identifiziert. Während wichtige
Ad-hoc-Meldungen bei Unternehmen mit regem Wertpapierhandel typischerweise
recht unmittelbar zu einer Häufung von Transaktionen und einem Sinken oder
Steigen des Börsekurses führen, war bei den Beteiligungspapieren der Porr keine
kausale Reaktion des Handels feststellbar. Die Kursentwicklung der
Beteiligungspapiere der Porr erschien von wichtigen Ad-hoc-Meldungen nahezu
völlig unbeeinflusst zu sein (144). Auch dies wurde als Hinweis dafür
gewertet, dass der Markt für Porr-Aktien nicht funktioniert und die
Ertragserwartungen der Anleger im historischen Durchschnittskurs nicht
abgebildet sein können.
Schließlich
wurden auch atypische Veränderungen des Spread zwischen Stamm- und
Vorzugsaktien als Hinweis dafür gewertet, dass der Börsekurs der
Beteiligungspapiere nicht nach einem funktionierenden Markt-Preis-Mechanismus
gebildet wurde, sondern dass auch für diese Atypizität die fehlende
Marktliquidität der Beteiligungspapiere verantwortlich war. Nach den
Erfahrungen der Wiener Börse aus den Achtziger Jahren und danach sind
Vorzugsaktien niedriger zu bewerten als Stammaktien. Der Preisabschlag der
Vorzugsaktien gegenüber den Stammaktien beträgt dem Vernehmen nach üblicherweise
rund 20 %. Dieser Erfahrungswert betrifft allerdings den Zeitpunkt der
Emission, danach wurde der Spread jeweils vom Markt bestimmt (145). Auch aus der einschlägigen
Literatur (146) geht hervor, dass bei Vorzugsaktien ein Bewertungsabschlag von 15 %
bis 25 % gegenüber den Stammaktien der Gesellschaft typisch ist. Eine andere
Untersuchung aus dem Jahr 2002 belegt, dass die Kurse der Vorzugsaktien an der
Wiener Börse noch erheblich weiter unter jenen der Stammaktien liegen können.
So notierten damals die Vorzugsaktien der Porr durchschnittlich 43 % unter den
Stammaktien (147). In den Jahren 2006 und 2007 notierten die Vorzugsaktien der Porr aber
sogar zu einem höheren Preis als die Stammaktien. Im Jahr 2008 kam es dann zu
einem starken Kursverfall aller Beteiligungspapiere, wobei die Vorzugsaktien
deutlich stärker fielen als die Stammaktien. Der Spread vergrößerte sich in der
Folge. Seit Ende 2008 notieren die Vorzugsaktien der Porr schließlich zu einem
Preis von rund 60 % unter jenem der Stammaktien. Der erste Senat kam zur Auffassung,
dass für den untypisch hohen Abschlag von über 60 % keine andere rationale
wirtschaftliche Begründung zu finden war, sodass nur die Marktenge den
Unterschied zu erklären vermochte. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit
einem Bescheid des zweiten Senats aus dem Jahr 2001 (148), in dem ebenfalls die Richtigkeit
des Spread wegen einer Marktenge bei den Stammaktien angezweifelt wurde.
5.4.2. Zur Bestimmung des Angebotspreises
Der erste Senat entschied,
dass der historische, nach den Handelsvolumina gewichtete
Börse-Durchschnittskurs für die Beteiligungspapiere der Porr wegen der
augenscheinlichen Marktilliquidität nicht als objektive Bewertungsgrundlage iSd
§ 26 Abs 1 letzter Satz ÜbG herangezogen werden kann, und dass die Referenztransaktionen
der Bieterin und der mit ihr gemeinsam vorgehenden Rechtsträger alleine
ausschlaggebend für die Preisbildung sind. Da vom Gesetzgeber nicht bedacht
wurde, dass der historische Börse-Durchschnittskurs aufgrund der Marktenge der
Beteiligungspapiere verfälscht sein könnte, bediente sich der erste Senat
methodisch einer teleologischen Reduktion (149) des § 26 Abs 1 ÜbG. In
einem Fall, in dem zwei voneinander unabhängige Aktionäre mit genauen
Kenntnissen der wirtschaftlichen Lage und des Wertes der Zielgesellschaft die
Aktien wesentlich niedriger bewerten als den durchschnittlichen Börsekurs und
in dem dieser mangels ausreichender Liquidität die Ertragserwartungen des
Marktes nicht annähernd richtig widerspiegle, sei § 26 Abs 1 ÜbG überschießend
formuliert. Die ratio legis spreche dann gegen die Anwendung der im letzten
Satz normierten zweiten Preisuntergrenze. § 26 Abs 1 ÜbG wurde daher für den
vorliegenden Fall teleologisch auf den ihm nach dem Gesetzeszweck zukommenden
Anwendungsbereich reduziert, weshalb sein letzter Satz nicht zur Anwendung
gelangte (150).
Während die deutsche
Bestimmung des § 5 Abs 4 WpÜG-AngVO bei fehlender Aussagekraft der Börsekurse
die Durchführung einer vollständigen Unternehmensbewertung vorschreibt, genügte
nach Ansicht des ersten Senats eine Plausibilisierung der vorgenommenen
historischen Referenztransaktionen. Zum einen führt eine teleologische
Reduktion des § 26 Abs 1 ÜbG nicht zur Pflicht, eine vollumfängliche
Unternehmensbewertung vorzunehmen. Zum anderen wurden die Kaufverträge im
Rahmen der Transaktion von Unternehmensinsidern ausgehandelt, weshalb dem Preis
der Referenztransaktionen eine höhere Aussagekraft zugemessen wurde als einem
Börsekurs auf einem illiquiden, engen Markt. Da der Börsekurs aber auch der
Plausibilisierung der Referenztransaktionen dient, wurde der in den
Referenztransaktionen vereinbarte Kaufpreis durch einen Gutachter mit Hilfe
einer Multiplikator-Analyse auf Basis des EBITDA plausibilisiert. Die
gutachtende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gelangte dabei zu dem Ergebnis,
dass der Preis der Referenztransaktionen am oberen Ende der
Bewertungsbandbreite der Zielgesellschaft angesiedelt war.
Da die UCBA einerseits
Verkäuferin eines Aktienpaketes der Zielgesellschaft war und andererseits der
Bieterin einen Akquisitionskreditvertrag für den Erwerb der Aktien einräumte,
wurde auch der im Akquisitionskreditvertrag enthaltene Equity-Kicker auf
seine Preisrelevanz hin überprüft. Mit dem Begriff Equity-Kicker
bezeichnet man allgemein das Recht eines Fremdkapitalgebers auf
Unternehmensbeteiligung, welches oftmals mittels eines Wandlungsrechts oder
einer Option umgesetzt wird. Zur Vergütung eines erhöhten Kreditausfallsrisikos
erhält der Kreditgeber neben den Zins- und Tilgungszahlungen Bezugsrechte an
Gesellschaftsanteilen zu einem fixen Preis (oder auch unentgeltlich) und einem
bestimmten Zeitpunkt, um am Wertzuwachs des Unternehmens partizipieren zu können
(151). Der Equity-Kicker wurde vom ersten Senat als Verzinsungskomponente
des Akquisitionskreditvertrags und nicht als Element der Gegenleistung des
geplanten Beteiligungserwerbs beurteilt. Dafür spricht insbesondere, dass der
Vertragszinssatz des Akquisitionskreditvertrags im Verhältnis zur üblichen
Verzinsung vergleichbarer Kreditverträge relativ niedrig ist. Dies insbesondere
auch deshalb, weil der Risikofaktor für die finanzierende Bank aufgrund
pfandrechtlicher Besicherung ausschließlich mit Aktien der Zielgesellschaft und
dem damit einhergehenden Klumpenrisiko entsprechend hoch ist. Eine zusätzliche
Form der Kreditsicherung wurde nicht vereinbart. Erst durch Addition des im
Equity-Kicker liegenden impliziten Zinssatzes erreicht der Vertragszinssatz des
Akquisitionskreditvertrages ein marktübliches Niveau. Anders formuliert führt
erst die Einrechnung des Werts der im Equity-Kicker vereinbarten Aktien in den
Vertragszinssatz zu einer für Kredite dieser Art fremdüblichen Zinshöhe (152).
Entgegen
dem Vorbringen der Antragstellerinnen verneinte der erste Senat die
Anwendbarkeit von § 26 Abs 3 Z 3 ÜbG auf den konkreten Fall. Wie schon
erläutert hat nach dieser Bestimmung eine angemessene Festsetzung des
Angebotspreises dann zu erfolgen, "wenn sich die Verhältnisse innerhalb
der letzten zwölf Monate wesentlich geändert haben." Bei Invalidierung
des Börse-Durchschnittskurses muss die wesentliche Änderung der Verhältnisse
daher innerhalb des Referenzzeitraums von sechs Monaten bekannt geworden sein,
während die Marktteilnehmer noch knapp zuvor einem (Groß-)Teil der für die
historische Kursbildung maßgeblichen Kaufentscheidungen Informationen
zugrundelegten, die nicht mehr länger zutreffen. Der gemäß § 26 Abs 1 Satz 3
ÜbG ermittelte Durchschnittskurs wäre daher beispielsweise dann nicht
repräsentativ, wenn für die Gesellschaft nachteilige Entwicklungen oder
Ereignisse innerhalb des Durchrechnungszeitraumes bekannt werden und
unmittelbar danach eine wesentlich niedrigere Bewertung der Aktien vorgenommen
wird (153). Hierbei ist an einen Kurseinbruch wegen einer Branchenkrise oder
einer plötzlich bekanntgewordenen Unternehmenskrise zu denken (154). In der Praxis lösen solche
Veränderungen regelmäßig Zurückstufungen durch die Analysten aus, sofern eine entsprechende Coverage besteht. Dergleichen ist im Fall
Porr aber nicht vorgefallen; wie schon gezeigt reagierten die Börsenkurse der
Porr-Beteiligungspapiere eben nicht auf wichtige, insbesondere negative
Ad-hoc-Meldungen. Der erste Senat gelangte daher zu der Ansicht, dass keine
wesentliche Veränderung im Sinne des § 26 Abs 3 Z 3 ÜbG vorliegt und eine
Vernachlässigung der Börsenkurse nach dieser Norm nicht zu rechtfertigen ist,
wenn nur die Liquidität der Beteiligungspapiere fehlt und deren Kurse daher
fern von einer objektiven Marktbewertung sind (155).
5.4.3. Zum Fristenlauf
Nach Bekanntgabe der
Absicht, ein Angebot zu stellen, hat der Bieter laut § 10 Abs 1 ÜbG das Angebot
samt Bericht und Bestätigung des Sachverständigen innerhalb von zehn Börsetagen
anzuzeigen. Die Übernahmekommission kann diese Frist auf Antrag des Bieters auf
höchstens 40 Börsetage erstrecken. § 10 ÜbG gilt für alle freiwilligen
Erwerbsangebote und aufgrund des generellen Verweises in § 25b Abs 1 ÜbG (156) auch für Pflichtangebote und
freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung (157). Gemäß § 22 Abs 1 ÜbG muss
wiederum jeder, der eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende
Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt, dies der Übernahmekommission
unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ab Kontrollerlangung ein
Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen. Damit
besteht hinsichtlich der Frist zur Anzeige des Pflichtangebots eine
Normenkonkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen. In der Stellungnahme wird
die in der Literatur (158) vertretene Ansicht bestätigt, wonach § 22 Abs 1 ÜbG der für
freiwillige Angebote einschlägigen generellen Norm des § 10 Abs 1 ÜbG im Falle
eines Pflichtangebotes als lex specialis vorgeht.
5.5. Eigene Anmerkungen zur Ansicht des ersten Senates
Die Stellungnahme des
ersten Senates bezieht sich auf einen Ausnahmefall, denn der österreichische
Gesetzgeber hat den Fall mangelnder Liquidität an der Börse nicht bedacht oder
geregelt (159). Im Ergebnis führte die Illiquidität des Börsemarktes zur
Außerachtlassung des Durchschnittskurses nach § 26 Abs 1 Satz 3 ÜbG als zweiter
Preisuntergrenze. Die Frage stellte sich bislang wohl deshalb nicht, weil ein
die Kontrolle vermittelndes Paket typischerweise nur dann mit einem massiven
Abschlag zum historischen Börsedurchschnittskurs veräußert wird, wenn die
Zielgesellschaft sanierungsbedürftig iSd § 25 Abs 1 Z 2 erster Fall ÜbG ist.
Bei Vorliegen der sogenannten Sanierungsausnahme besteht aber in aller Regel
ohnehin keine Angebotspflicht (160).
Der deutsche Gesetzgeber
hat dagegen Kriterien zur Bestimmung einer fehlenden Marktliquidität normiert
und eigene Rechtsfolgen daran geknüpft (§ 5 Abs 4 WpÜG-AngVO). Diese Kriterien
wurden vom ersten Senat rechtsvergleichend in einer Parallelwertung
herangezogen. Einschränkend sei angemerkt, dass Rechtsvergleichung als
Rechtsgewinnungsmethode nur dann zulässig ist, soweit das eigene positive Recht
dafür Raum lässt (161). Da im österreichischen Übernahmerecht Kriterien zur Ermittlung einer
Marktenge fehlen und insofern eine Gesetzeslücke besteht, ist die Anwendung von
§ 5 Abs 4 WpÜG-AngVO im Verband mit weiteren Determinanten, wie die Reaktion
des Marktes auf wichtige Ad-hoc-Mitteilungen und der Überprüfung des Spread
zwischen Stamm- und Vorzugsaktien, methodisch zulässig. Das deutsche WpÜG und
die WpÜG-AngVO sind dafür auch die funktionell richtigen Rechtsquellen (162), zumal deutsches und
österreichisches Übernahmerecht auf derselben Richtlinie und denselben
Grundwertungen fußen. Natürlich könnten auch andere Umstände gegen eine
Heranziehung des durchschnittlichen Börsekurses sprechen. Denkbar sind etwa
Fälle der Marktmanipulation.
Hinsichtlich
der Rechtsfolge wurde § 26 Abs 1 ÜbG teleologisch reduziert. Bei der
teleologischen Reduktion wird der ratio legis gegen einen zu weit gefassten
Gesetzeswortlaut zur Durchsetzung verholfen (163), bzw wird die zu weit gefasste
Regelung auf den vom Gesetzgeber eigentlich gewollten Anwendungsbereich
zurückgeführt (164). Nach F. Bydlinski (165) besteht die "verdeckte"
Lücke hier "im Fehlen einer nach der 'ratio legis' notwendigen Ausnahmeregel".
Das ist auch das Ergebnis der teleologischen Reduktion im konkreten Fall, denn
nach dem zentralen Rechtssatz der Stellungnahme ist die zweite Preisuntergrenze
in § 26 Abs 1 Satz 3 ÜbG ausnahmsweise dann nicht anzuwenden, wenn der
Börsemarkt illiquide ist. Bei fehlender Marktliquidität kommen Börsekurse eher
zufällig zustande und können den Marktwert der Beteiligungspapiere nicht mehr
verlässlich abbilden (166). Da die Gegenleistung im österreichischen ÜbG grundsätzlich nicht
angemessen sein muss, ist es auch nicht weiter notwendig, eine volle
Unternehmensbewertung vorzunehmen, wie dies in § 5 Abs 4 WpÜG-AngVO angeordnet
wird (167). Dies ist schon deswegen konsequent, da eine teleologische Reduktion
des § 26 Abs 1 ÜbG um die zweite Preisuntergrenze nicht zur Rechtsfolge führt,
eine vollumfängliche Unternehmensbewertung vornehmen zu müssen. Als Rechtsfolge
bleibt es daher bei der Heranziehung der Referenztransaktionen nach Satz 1 leg
cit als ausschließlicher Preisuntergrenze. In Deutschland gibt es zudem
Stimmen, die eine Unternehmensbewertung bei Vorliegen einer Marktenge - so wie
in § 5 Abs 4 WpÜG-AngVO normiert - für nicht notwendig erachten. Denn die
fehlende Marktliquidität der Aktien der Zielgesellschaft zeige, dass die Aktien
in größeren Paketen gebunden seien, welche der Bieter ohnehin nur gegen einen
angemessen Preis akquirieren könne. Die Streubesitzaktionäre seien daher durch
die Berücksichtigung der Vor-, Parallel- und Nacherwerbe (vgl § 4 WpÜG-AngVO
iVm § 31 Abs 4 und 5 WpÜG) ausreichend geschützt (168).
Die Referenztransaktionen
wurden im konkreten Fall käuferseitig vom Vorstandsvorsitzenden der
Zielgesellschaft, vom stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der
gleichzeitig bereits einer der Kernaktionäre der Zielgesellschaft war, und -
weit wichtiger - verkäuferseitig von einer langjährigen und über die
Zielgesellschaft wohlinformierten Kernaktionärsgruppe (UCBA und B&C-Gruppe)
ausgehandelt. Deren subjektive Wertzumessung war vor allem bezüglich der
Stammaktien weit unter dem durchschnittlichen Börsekurs. Vor dem Hintergrund
der so ausgehandelten Referenztransaktionen konnte prima vista von einer hohen
Richtigkeitsgewähr bei der Festlegung des Angebotspreises ausgegangen werden.
Ein Gutachten zur Plausibilisierung der Referenztransaktionen sollte dem Senat
wohl letzte Zweifel nehmen.
Nach der so getroffenen
Entscheidung betrug der Abschlag von den Stammzu den Vorzugsaktien nur noch
37,71 %, was gemessen an der historischen Entwicklung des Spread bei den Aktien
der Porr ein angemessenes Verhältnis iSd § 26 Abs 2 ÜbG darstellt. Deshalb
wurde wohl in der Stellungnahme nicht weiter auf dieses Thema eingegangen.
Bemerkenswert ist, dass der
Senat auch die Finanzierungsverträge zur Transaktion und den im
Akquisitionskreditvertrag enthaltenen Equity-Kicker auf seine Preisrelevanz hin
überprüft. Dabei hätte es sich um einen außerhalb vom Aktien- und
Kapitalanteilscheinkaufvertrag vereinbarten (bzw versteckten) Aufpreis für die
UCBA hinsichtlich der von ihr veräußerten Beteiligungspapiere der Porr handeln
können. Eine rein formale Beurteilung nach dem Ort der Regelung wäre jedenfalls
verfehlt gewesen. Zwar spricht die Implementierung des Equity-Kicker im
Akquisitionskreditvertrag und nicht im Aktien- und
Kapitalanteilscheinkaufvertrag eher dafür, dass es sich um eine
Verzinsungskomponente handelt, doch sind - wie schon eingangs (169) ausgeführt - atypische
Vertragsgestaltungen nicht ausgeschlossen.
Spricht man mit Vertretern
der Wirtschaft und Praktikern des Übernahmerechts, so wird die
Porr-Entscheidung GZ 2012/1/4-24 positiv aufgenommen und als richtig
eingestuft. Gleichzeitig wird moniert, dass die Kriterien des § 5 Abs 4
WpÜG-AngVO zu eng seien. Dem kann wiederum entgegengehalten werden, dass
Ausnahmen nicht zur Regel werden sollen.
5.6. Offene Fragen
5.6.1. Welcher Preis gilt bei Marktenge und fehlender Referenztransaktion?
Offen bleibt die Frage, wie
der Angebotspreis zu eruieren ist, wenn der historische Börsedurchschnittskurs
wegen Vorliegens einer Marktenge und Illiquidität invalidiert ist und der
Kontrollwechsel ohne Referenztransaktion erfolgt (170). Hier bleibt wohl tatsächlich nur
eine vollumfängliche Unternehmensbewertung übrig. Eine normative Grundlage mit
entsprechender Rechtsfolge für diesen Fall fehlt, allerdings könnten je nach
Gestaltung des Einzelfalls § 26 Abs 3 Z 1 bis 3 ÜbG als Analogiebasis dafür
herangezogen werden.
5.6.2. Welche Auswirkungen hat die Fristenentscheidung des ersten Senates?
Auch die in der
Stellungnahme behandelte Frage bezüglich der Frist zur Anzeige des Angebots hat
Preisrelevanz. Wie schon dargestellt wird seit dem ÜbRÄG 2006 bei der
Börsekursberechnung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Angebotsabsicht
abgestellt. Der durchschnittliche Börsekurs wird daher mit der
Absichtsbekanntgabe eingefroren. Nach der Stellungnahme löst die Bekanntgabe,
ein Pflichtangebot legen zu wollen, nicht den Fristenlauf des § 10 ÜbG aus. Die
Angebotsunterlage ist laut Stellungnahme vielmehr innerhalb der Frist des § 22
Abs 1 ÜbG - also innerhalb von 20 Börsetagen ab Kontrollerlangung - bei der
Übernahmekommission anzuzeigen. Fraglich ist nun, ob der Bieter bei einem
Paketerwerb nach Bekanntmachung der Angebotsabsicht mit dem Closing der
Transaktion und dem damit einhergehenden Kontrollwechsel beliebig lange
zuwarten kann (171). Damit könnte der Bieter die Anzeige des Angebots hinauszögern und
damit auch den Referenzzeitraum für die Berücksichtigung eigener Vorerwerbe
beliebig steuern. Dieselbe Frage stellt sich natürlich bei einer
Absichtsbekanntgabe im Vorfeld einer Syndizierung mehrerer Aktionäre (172), die miteinander mehr als 30 % der
stimmberechtigten Aktien halten.
Im Hinblick auf die in § 21
Abs 2 ÜbG geregelte Sanktion wird man dies - nach wie vor - verneinen müssen.
Nach dieser Vorschrift hat Bieter innerhalb von 40 Börsetagen nach der
Bekanntgabe von Überlegungen oder der Absicht, ein Angebot zu stellen oder
Tatsachen herbeizuführen, die zur Stellung eines Angebots verpflichten, ein
Angebot bei der Übernahmekommission anzuzeigen. Dasselbe gilt für die
Bekanntmachung von Organbeschlüssen nach § 5 Abs 3 Z 1 ÜbG und für öffentliche
Erklärungen, dass ein Angebot nicht ausgeschlossen werde. Unterlässt der Bieter
die Anzeige des Angebots, dürfen er sowie alle mit ihm gemeinsam vorgehenden
Rechtsträger innerhalb eines Jahres ab dieser Bekanntgabe kein Angebot für
Beteiligungspapiere dieser Zielgesellschaft abgeben. Während derselben
Sperrfrist ist ihnen auch jeder Erwerb von Aktien untersagt, der eine
Angebotspflicht auslösen würde. Die Übernahmekommission hat auf Antrag des
Bieters und nach Anhörung der Zielgesellschaft die Sperrfrist zu verkürzen,
sofern dies die Interessen der Zielgesellschaft und ihrer
Beteiligungspapierinhaber nicht verletzt (§ 21 Abs 4 ÜbG) (173).
Gerade
aber bei Pflichtangeboten bereitet das Fristenkorsett des ÜbG, insbesondere die
Sperrfrist des § 21 Abs 2 ÜbG, besondere Schwierigkeiten. Überschreitet eine börsenotierte
AG beispielsweise die kartellrechtlich relevanten Umsatzschwellen, ist ein
kontrollrelevanter Beteiligungserwerb oft erst nach Erteilung der
kartellrechtlichen Genehmigung bzw nach Wegfall des entsprechenden
Durchführungsverbots zulässig. Das nationale Kartellverfahren kann in
schwierigen Fällen bei Prüfung des Zusammenschlusses durch das Kartellgericht
bereits in erster Instanz sechs Monate dauern (174). Das Verfahren nach der FKVO (175) dauert ähnlich lange. Der
Aktienkaufvertrag wird daher mit dem Wegfall des Durchführungsverbots
aufschiebend bedingt abgeschlossen (176). Die wettbewerbsrechtlichen
Veröffentlichungspflichten (177) führen allerdings gleichzeitig
auch zur Veröffentlichungspflicht nach § 5 Abs 2 ÜbG, welche wiederum den
Fristenlauf für den Beginn der einjährigen Sperrfrist auslöst. Wird der Wegfall
des wettbewerbsrechtlichen Durchführungsverbots nicht binnen 40 Tagen erreicht,
würde dies unweigerlich zu einer Sperre des Bieters führen (178). Nach der bisher gängigen Praxis
der Übernahmekommission musste der Bieter daher die bevorstehende
Angebotspflicht antizipieren, um nicht für ein Jahr von der Angebotsstellung
gesperrt zu sein (179). Das antizipatorische Pflichtangebot ist auch weiterhin zulässig (180).
In der Literatur (181) wird als zum antizipatorischen
Pflichtangebot alternative Problemlösung vertreten, dass § 21 ÜbG in bestimmten
Fällen teleologisch zu reduzieren sei. Im Fall noch zu erfüllender Bedingungen,
wie etwa einer notwendigen kartellrechtlichen Genehmigung, beginne die
40-tägige Frist des § 21 ÜbG überhaupt erst mit Bedingungseintritt - also nach
Wegfall des wettbewerbsrechtlichen Durchführungsverbots und damit erfolgtem
Kontrollwechsel - zu laufen. Nach anderer, etwas strengerer Ansicht (182) soll in solchen Fällen der Ablauf
der Sperrfrist zwar gehemmt sein, doch hat die Anzeige des Angebots
unverzüglich nach dem Kontrollwechsel zu erfolgen (183). Inwiefern der lang vor Beendigung
des Kartellverfahrens eingefrorene durchschnittliche Börsekurs dann noch einer
aktuellen Markteinschätzung entspricht, steht freilich auf einem anderen Blatt
geschrieben. In der vorliegenden Stellungnahme der Übernahmekommission vom 6.
11. 2012, GZ 2012/1/4-24 (Porr), wird auf § 21 ÜbG und die damit verbundene
Problematik nicht eingegangen. Es bleibt daher abzuwarten, ob nach Auslösung
der 40-Tage Frist des § 21 ÜbG weiterhin die Angebotspflicht zu antizipieren
ist oder ob es diesbezüglich zu einem Wandel der Spruchpraxis der
Übernahmekommission kommt. Bislang sind in der Praxis der Übernahmekommission
jedenfalls noch keine Änderungstendenzen wahrnehmbar. Sofern die Interessen der
Zielgesellschaft und ihrer Aktionäre nicht verletzt werden, besteht in
Einzelfällen jedenfalls auch die Möglichkeit, die Sperrfrist des § 21 ÜbG zu
verkürzen (§ 21 Abs 4 ÜbG) (184).
Die Regelungen zur
Bestimmung des Preises für das Pflichtangebot und das damit verbundene
Fristenkorsett des ÜbG sind im Detail betrachtet diffizil und umfangreich. Sie
fangen die unterschiedlichsten Situationen und Sachverhalte ein und sind trotz
ihrer Komplexität in aller Regel problemlos anwendbar. Da sich der Zeitpunkt
des Kontrollwechsels mitunter exakt timen lässt, ist der Preis des
Pflichtangebots für den Bieter darüber hinaus gut kalkulierbar. Versuche, die
Preisbildungsvorschriften des ÜbG zu umgehen, sind natürlich immer denkbar,
können aber aufgrund des Gebots, Sachverhalte stets nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Kern zu beurteilen, weitgehend verhindert werden. Der Fall
Porr (GZ 2012/1/4-24) hat allerdings aufgezeigt, dass theoretisch
Konstellationen denkbar sind, in denen die Preisbestimmungsvorschriften des ÜbG
keine unmittelbare Antwort bieten.
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Fussnote(n)
(1)
Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl I 2006/75.
(3)
Vgl § 24 ÜbG und die dort geregelten Ausnahmen.
(4)
Gall, Angebotspflicht 76 ff.
(5)
Vgl dazu Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 297; Winner,
Wert und Preis im Zivilrecht 494.
(6)
Gemäß § 29 Abs 1 ÜbG ist die Übernahmekommission unter anderem dazu berufen,
Anfragen von Antragstellern mittels formfreier, unverbindlicher Stellungnahmen
zu beantworten. Diese Anfragen, welche typischerweise zur Vermeidung eines
Pflichtangebotes oder im Vorfeld eines Übernahmeverfahrens gestellt werden,
beantwortet die Übernahmekommission in aller Regel schriftlich mittels kurzer
Rechtsgutachten.
(7)
ÜbK vom 27. 1. 2012, GZ 2011/2/7-8 (anonym).
(8)
ÜbK vom 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24 (Porr); vgl dazu Gall, Der Standard vom 22.
1. 2013, online abrufbar unter
http://der-standard.at/1358304330613/Erleichterung-fuer-Uebernahmen-ander-Boerse;
vgl dazu weiters v. Falkenhausen, NZG 2013, 409; beide Stellungnahmen sind auf
der Homepage der Übernahmekommission, http://www.takeover.at/,
veröffentlicht.
(9)
ÜbK 16. 2. 2001, GZ 2001/2/2-47a (Lauda Air).
(10)
ÜbK 27. 1. 2012, GZ 2011/2/7-8 (anonym).
(11)
ÜbK 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24 (Porr).
(12)
Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 4. 2004
betreffend Übernahmeangebote, ABl vom 30. 4. 2004, L 142/12.
(13)
Gall/Winner, M&A Review 2007, 213. Zu den Besonderheiten der
Preisbildungsvorschriften des ÜbG im Überblick vgl ErlRV 1334 BlgNR 22. GP
18.
(14)
So ÜbK 9. 4. 1999, GZ 1999/2/1-8 (anonym) zu § 23 ÜbG aF; ÜbK 15. 11. 2000, GZ
2000/3/3-65 (Getränke Holding AG);Gall, Angebotspflicht 82;
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 50; Huber in Huber,
Übernahmegesetz § 23 Rz 45.
(15)
Bei einem Feststellungsverfahren nach § 26b ÜbG verlängert sich die Frist für
die Berücksichtigung von Vorerwerben um die Dauer des Verfahrens (§ 26b Abs 2
Satz 2 ÜbG).
(16)
Vgl dazu ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 17; Winner, ÖJZ 2006, 659 (667);
Huber/Alscher, ecolex 2006, 574 (576).
(17)
Vgl ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 17 f; vgl dazu auch Winner, ÖJZ 2006, 667.
(18)
Vgl dazu E. Schuster, wbl 2007, 353 (356). Vor Inkrafttreten des ÜbRÄG 2006
wurde hier in der Praxis daher bzgl der Referenztransaktionen und der
Ermittlung des durchschnittlichen Börsekurses auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe
der Angebotsabsicht abgestellt (so zB ÜbK 12. 11. 2004, GZ
2004/3/11-241).
(19)
So die hM: Winner, Zielgesellschaft 136; Zollner in Huber, Übernahmegesetz § 10
Rz 5; Diregger/Kalss/Winner in MünchKomm, AktG, 3. Auflage, - Band 6, ÜbG Rz
135; diese Ansicht wurde mit der Stellungnahme der ÜbK 6. 11. 2012, GZ
2012/1/4-24, 31 (Porr) bestätigt.
(20)
Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 5 f; Reischauer in Rummel, ABGB I, 3. Auflage,
§ 902 Rz 1a. Eine Fristenberechnung nach AVG würde aber wohl zum selben
Ergebnis führen.
(21)
Die Frist läuft in sinngemäßer, spiegelbildlicher Anwendung des § 902 Abs 2
ABGB vom 1. 8. 2012 ab 00:00 bis zum 31. 7. 2013 um 24:00. Da der den
Fristenlauf auslösende Tag nicht einzurechnen ist, ist der erste relevante
Handelstag der 1. 8. 2012 und nicht der 31. 7. 2012. Zur Rückrechnung von
Fristen vgl Reischauer in Rummel I, 3. Auflage, § 902 Rz 8; OGH 18. 12. 2001, 5
Ob 137/01k = ecolex 2002/317.
(22)
So ausdrücklich die Stellungnahme der ÜbK 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24, 31
(Porr).
(23)
So im Ergebnis ÜbK 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24, 31 (Porr).
(24)
Vgl dazu Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 301; Huber in
Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 27.
(25)
Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 27.
(26)
Vgl dazu im Detail Punkt 4.1.
(27)
Zu diesem Thema vgl Gei/Kiesewetter, AG 2012, 741.
(28)
Vgl dazu Seite 28 des Pflichtangebots (Barangebot) der Augur Financial Holding
Zwei GmbH & Co. KG an die Aktionäre der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG
vom 5. 2. 2008.
(29)
Vgl dazu auch die Nachzahlungsgarantie in Punkt 2.9.2 (2) des freiwilligen
Übernahmeangebots GZ 2002/2/3 (Jenbacher).
(30)
Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 28.
(31)
Vgl dazu Seite 7 des Pflichtangebots GZ 2003/3/1 (Semperit).
(32)
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 302 f; Huber in Huber,
Übernahmegesetz § 26 Rz 43 und 49 ff; ÜbK 17. 12. 2001, GZ 2001/2/3-395 (Lauda
Air).
(33)
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 303.
(35)
Diese wurde letztlich aber als "weiche Patronatserklärung" - und
nicht als "harte Patronatserklärung" im Sinne einer
Ausstattungsverpflichtung des Patrons - eingestuft und war daher im Ergebnis
nicht preisrelevant. Vgl ÜbK 17. 12. 2001, GZ 2001/2/3-395, 26 f (Lauda
Air).
(36)
Vgl dazu im Detail ÜbK 17. 12. 2001, GZ 2001/2/3-395, 27 ff (Lauda Air).
(37)
ErlRV 1276 BlgNR 20. GP 47; Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 50.
(38)
Vgl Wackerbarth in MünchKomm, AktG, 3. Auflage, - Band 6, WpÜG § 31 Rz 35:
"Eine Beurteilung, was im Austauschverhältnis steht, ist der BaFin nur
möglich, wenn das gesamte Vertragswerk ihr zusammen mit der Angebotsunterlage
vorliegt." Vgl auch ErlRV 1276 BlgNR 20. GP 47.
(39)
Vgl dazu insbesondere Kremer/Oesterhaus in KölnKomm, WpÜG, 2. Auflage, § 31 Rz
72; vgl auch Krause in Assmann/Pötzsch/Schneider, WPÜG, 2. Auflage, § 31 Rz
115.
(40)
Vgl auch die Beispiele bei Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 51.
(41)
ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 18.
(42)
ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 18; Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage,
Rz 306.
(43)
Im Ergebnis wohl gleicher Ansicht Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz
9.
(44)
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 305.
(45)
Vgl dazu ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 18; E. Schuster, wbl 2007, 356.
(46)
Da mit der Annahme einer Rechengröße kalkuliert werden müsste, wäre eine
Dividendenbereinigung ohnehin mit wesentlichen Unsicherheiten verknüpft.
(47)
Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I § 23 Rz 166.
(48)
Gall, Angebotspflicht 117 FN 255; Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2.
Auflage, Rz 306; Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 12; Edtbauer in
Birkner, Handbuch Übernahmerecht, Band 1, 82.
(49)
ErlRV 1276 BlgNR 20. GP 47; vgl dazu im Detail S. Bydlinsky/Winner, ÖBA 1998,
913 (920); Gall, Angebotspflicht 85 ff; Winner, Zielgesellschaft 57;
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 38.
(50)
Vgl Sachverhalt zu ÜbK 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24 (Porr) unter Punkt 5.1.
(51)
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 308; Huber in Huber,
Übernahmegesetz § 26 Rz 32, 35.
(52)
Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 35.
(53)
Die Regelung wird vom Gesetzgeber als zusätzliche Schutzvorschrift nach Art 3
Abs 2 lit b ÜbRL für zulässig erachtet; vgl ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 18.
(54)
Vgl schon ÜbK 15. 1. 2001, GZ 2000/2/6-81 (anonym) und die auf Seite 7
angeführten weiteren Belegstellen; ÜbK 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24, 27 (Porr);
Nowotny, RdW 2002, 138 (139). Gall, Angebotspflicht 122; Gall in
Prändl/Geppert/Göth, Corporate Governance Kodex 93 (98 f mwN).
(55)
Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 41.
(56)
ErlRV 1276 BlgNR 20. GP 47.
(57)
Eine Verzerrung der Börsenkurse aufgrund mangelnder Liquidität lag im Fall ÜbK
15. 1. 2001, GZ 2000/2/6-81, 6 f (anonym) vor. Der zweite Senat wollte dem
Kursverhältnis von Stamm- und Vorzugsaktien daher bestenfalls Indizwirkung
beimessen.
(58)
ÜbK 15. 1. 2001, GZ 2000/2/6-81 (anonym). AA Huber in Huber, Übernahmegesetz §
26 Rz 38.
(59)
So im Ergebnis bereits Gall, Angebotspflicht 122 FN 293, der einen mindestens
12-monatigen Betrachtungszeitraum fordert.
(60)
ÜbK 15. 1. 2001, GZ 2000/2/6-81, 7 (anonym).
(61)
Vgl dazu das Beispiel bei Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 39.
(63)
Vgl auch ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 17.
(64)
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 296; Huber in Huber,
Übernahmegesetz § 26 Rz 31; Edtbauer in Birkner, Handbuch Übernahmerecht, Band
1, 81.
(65)
Zur Praxis der Übernahmekommission vgl Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht,
2. Auflage, Rz 296.
(66)
Ausgenommen sind Fälle, in denen der Bieter das öffentliche Angebot verbessert
(§ 15 ÜbG) oder in denen die Übernahmekommission aus wichtigem Grund eine
Ausnahme gestattet (§ 16 Abs 1 ÜbG).
(67)
Ausführlich dazu Zollner, GesRZ 2007, 119 f.
(68)
ErlRV 1276 BlgNR 20. GP 38.
(69)
Vgl dazu Fragner/Schulz, GesRZ 2010, 261.
(71)
Winner, ÖJZ 2006, 667; Gall/Winner, M&A Review 2007, 214; Zollner, GesRZ
2007, 122.
(72)
Ausführlich dazu Fragner/Schulz, GesRZ 2010, 262 f; so auch bereits im Ergebnis
Zollner, GesRZ 2007, 124.
(73)
Kritisch daher auch Zollner, GesRZ 2007, 124.
(74)
ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 10.
(75)
Gall/Winner, M&A Review 2007, 214; Zollner, GesRZ 2007, 124.
(76)
ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 10.
(77)
Vgl dazu ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 10; Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2.
Auflage, Rz 72; Huber/Alscher, ecolex 2006, 577; eine Statistik zu dieser
Praxis findet man bei Fragner/Schulz, GesRZ 2010, 262 FN 10.
(78)
Winner, Wert und Preis 494; Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage,
Rz 298; ÜbK 17. 12. 2001, GZ 2001/2/3-395 (Lauda Air).
(79)
§ 3 Z 2 iVm § 4 Z 3 iVm § 7 ÜbG.
(80)
So bereits vor Inkrafttreten der Urfassung des ÜbG E. Stern, ÖBA 1992, 1065,
ÖBA 1993, 27.
(81)
Hier ist klarstellend festzuhalten, dass der Terminus des
"angemessenen" Preises des ÜbG nicht mit jenem der ÜbRL ident ist;
vgl dazu Art 5 Abs 4 ÜbRL.
(82)
Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 65.
(83)
ÜbK 14. 6. 2006, GZ 2006/3/3-42 (anonym); obiter bereits ÜbK 17. 12. 2001, GZ
2001/2/3-395 (Lauda Air); Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz
298, 310 ff; Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 53 ff.
(84)
Vgl Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 298, 310 ff; Huber in
Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 53 ff.
(85)
ÜbK 14. 6. 2006, GZ 2006/3/3-42 (anonym); vgl dazu auch Moser/Zuffer, ecolex
2008, 1081 (1083 ff).
(86)
Gall, Angebotspflicht 78; Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 1.
(87)
Vgl dazu im Detail Gall, Angebotspflicht 76 ff.
(88)
ErlRV 1276 BlgNR 20. GP, 46.
(89)
ErlRV 1276 BlgNR 20. GP, 46.
(90)
Zur geringen Präsenz des Streubesitzes vgl die Statistiken der
Übernahmekomission, die seit über 10 Jahren die Hauptversammlungsprotokolle der
börsenotierten Unternehmen analysiert: Winner in Jarolim, Das neue Aktienrecht,
Band 1, 20 ff; vgl weiters auch ErlRV 208 BlgNR 24. GP 3 zum AktRÄG 2009.
(91)
E. Stern, ÖBA 1993, 27; Gall, Angebotspflicht 78; Hasenauer/Arnold, RdW 2009,
707.
(92)
Zu diesen Überlegungen vgl E. Schuster, wbl 2007, 360.
(93)
Hasenauer/Arnold, RdW 2009, 707.
(94)
Winner, Wert und Preis 494 ff.
(95)
Gall/Winner, M&A Review 2007, 214.
(96)
Winner, Wert und Preis 500; ÜbK 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24, 25 (Porr).
(97)
Huber, ecolex 1997, 763 (764).
(98)
Zu diesem Thema ausführlich E. Schuster, (2013) 76 The Modern Law Review 529 -
563.
(99)
E. Schuster, wbl 2007, 360 FN 74.
(100)
Winner, Wert und Preis 501.
(101)
Gall/Winner, GeS 2003, 102 (103); Winner, Wert und Preis 501.
(102)
ÜbK 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24, 25 f (Porr).
(103)
Vgl bereits Gall, Angebotspflicht 122 FN 290; Huber in Huber, Übernahmegesetz §
26 Rz 35.
(104)
Winner, ÖJZ 2006, 667; Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz
299; Hasenauer/Arnold, RdW 2009, 707.
(105)
ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 10; Fragner/Schulz, GesRZ 2010, 261 f.
(106)
ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 10.
(107)
ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 10; Gall/Winner, M&A Review 2007,
214.
(108)
ErlRV 1334 BlgNR 22. GP 10; Fragner/Schulz, GesRZ 2010, 261 f.
(109)
ÜbK 27. 1. 2012, GZ 2011/2/7-8 (anonym).
(110)
Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 16.
(111)
Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 17. Das "Stornieren" von
Referenztransaktionen mit einem unbequem hohen Kaufpreis ist daher für die
Zwecke der Preisfestlegung irrelevant und beschert dem Bieter keinerlei
Vorteile.
(112)
Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 16. Vgl dazu auch ÜbK 27. 1. 2012, GZ
2011/2/7-8, 8 f (anonym).
(113)
Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 16.
(114)
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 307.
(115)
S. Bydlinski/Winner, ÖBA 1998, 913 (921); ÜbK 16. 2. 2001, GZ 2001/2/2-47a
(Lauda Air).
(116)
Bestätigend ÜbK 27. 1. 2012, GZ 2011/2/7-8 (anonym); dazu sogleich der nächste
Punkt.
(117)
Vgl dazu auch Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 19;
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 307.
(118)
ÜbK 27. 1. 2012, GZ 2011/2/7-8, 8 (anonym).
(119)
ÜbK 27. 1. 2012, GZ 2011/2/7-8, 8 (anonym).
(120)
Vgl zum Versicherungsverhältnis die Entscheidungen des OGH 7 Ob 65/83 = VersR
1986, 271; 7 Ob 42/87; 7 Ob 19/89 = VersRdSch 1990, 118; 7 Ob 14/90 = SZ 64/64;
7 Ob 214/03a: "Bei einem Versicherungsverhältnis spricht für die
Neubegründung, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte,
nämlich das Versicherungsobjekt, die Gesamtversicherungssumme, die
Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden (7 Ob
14/90, 7 Ob 19/89 mwN, RIS-Justiz RS0080369)." Vgl dazu auch Kajaba in
ABGB-ON 1.00 § 1376 Rz 15.
(121)
Grundlegend zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise ÜbK 12. 9. 2000 GZ
2000/1/4-171 (Bank Austria).
(122)
Vgl auch Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 16.
(123)
So die ÜbK 7. 4. 2009, GZ 2009/3/1-118, 29 (S&T) zum Thema der Zurechnung
einer Put-Option nach § 23 Abs 2 ÜbG.
(124)
GesRZ 2007, 123; ders in Huber, Übernahmegesetz § 16 Rz 40.
(125)
Zollner, GesRZ 2007, 123 FN 38.
(126)
Vgl Zollner, GesRZ 2007, 123; ders in Huber, Übernahmegesetz § 16 Rz 40.
(128)
Huber in Huber, Übernahmegesetz § 26 Rz 21 ff; dieser Ansicht folgend Kremer/Oesterhaus
in KölnKomm, WpÜG, 2. Auflage, § 31 Rz 99.
(129)
Vgl dazu Brealy/Myers/Allen, Principles of Corporate Finance, 10. Auflage, 553 ff, insb 562 ff.
(130)
Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I § 23 Rz 167.
(131)
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 307. Auch Süßmann in
Geibel/Süßmann, § 31 WpÜG, 2. Auflage, Rz 70 geht davon aus, dass die
"vereinbarte" Gegenleistung die Summe von Optionspreis und
Bezugspreis darstellt, "da dies der Betrag ist, der dem veräußernden
Aktionär zufließen wird.".
(132)
Diese wird im Ergebnis mittelbar vom stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, Herrn DI Klaus Ortner, kontrolliert.
(133)
Darunter wird der Kursunterschied zwischen Stamm- und stimmrechtslosen
Vorzugsaktien verstanden. Vgl dazu ÜbK 15. 1. 2001, GZ 2000/2/6 - 81
(anonym).
(134)
Genannt wurden als Beispiele: Zum-tobel AG, Head N.V., C-Quadrat Investment AG,
RHI AG, Conwert Immobilien Invest AG.
(135)
So auch Gall/Winner, M&A Review 2007, 214.
(136)
ÜbK 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24, 24 ff (Porr).
(137)
Vgl Begr RegE, BT-Drucksache 14/7034, S 80; Wackerbarth in MünchKomm, AktG, 3.
Auflage,- Band 6, WpÜG § 31 Rz 46.
(138)
§ 5 Abs 4 WpÜG-AngVO: "Sind für die Aktien der Zielgesellschaft während
der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs 1 Satz 1 oder §
35 Abs 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als
einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen
mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent
voneinander ab, so hat die Höhe der Gegenleistung dem anhand einer Bewertung
der Zielgesellschaft ermittelten Wert des Unternehmens zu
entsprechen.".
(139)
Dieser ist in Deutschland lediglich drei Monate lang. Der erste Senat wandte
die Regel auf den sechsmonatigen Betrachtungszeitraum des § 26 Abs 1 Satz 3 ÜbG
an.
(140)
Beispiele: Bei 120 Börsentagen dürfte höchstens an (40-1 =) 39 Tagen, bei 110
Börsentagen (36,66) höchstens an 36 Tagen Kurse festgestellt worden sein. Vgl
dazu auch die Beispiele bei Wackerbarth in Münch-Komm, AktG, 3. Auflage, - Band
6, WpÜG § 31 Rz 49 zum kürzeren Referenzzeitraum des WpÜG von nur drei
Monaten.
(141)
Wackerbarth in MünchKomm, AktG, 3. Auflage,- Band 6, WpÜG § 31 Rz 49; Kremer/Oesterhaus
in KölnKomm, WpÜG, 2. Auflage, § 31 Anh. - § 5 AngebVO Rz 22.
(142)
Kremer/Oesterhaus in KölnKomm, WpÜG, 2. Auflage, § 31 Anh. - § 5 AngebVO Rz 22;
Süßmann in Geibel/Süßmann, WpÜG, 2. Auflage, § 31 Rz 112; Krause in
Assmann/Pötzsch/Schneider, WPÜG, 2. Auflage, § 5 WpÜG-AngVO Rz 26; vgl dazu im
Detail auch Gei/Kiesewetter, AG 2012, 743 f.
(143)
So auch Wackerbarth in Münch-Komm, AktG, 3. Auflage,- Band 6, WpÜG § 31 Rz 49;
aA Kremer/Oesterhaus in KölnKomm, WpÜG, 2. Auflage, § 31 Anh - § 5 AngebVO Rz
23.
(144)
Vgl dazu die Umsatztabellen in Punkt 3.6 und den Abgleich mit den
Ad-hoc-Meldungen im selben Referenzzeitraum in Punkt 3.7 in ÜbK 6. 11. 2012, GZ
2012/1/4-24, 17 ff (Porr).
(145)
Dies ist lediglich ein Erfahrungsbericht dafür zuständiger Mitarbeiter der
Wiener Börse AG, der freilich nicht weiter wissenschaftlich fundiert oder
nachlesbar ist.
(146)
Vgl Nowotny, RdW 2002, 139 mit Nachweisen zur deutschen Literatur.
(147)
Gall in Prändl/Geppert/Göth, Corporate Governance Kodex 99 mit weiteren
Beispielen; vgl auch Kalss, Höchststimmrecht 92: "Stimmrechtslose
Vorzugsaktien notieren regelmäßig unter dem Wert der Stammaktien, wobei der
Kurswert der Vorzugsaktien zwischen 10 % und 40 % gegenüber dem der Stammaktien
abfällt.".
(148)
ÜbK 15. 1. 2001, GZ 2000/2/6-81 (anonym).
(149)
Zur Methodik vgl F. Bydlinski, Methodenlehre, 2. Auflage, 480; Koziol/Welser,
Bürgerliches Recht I, 13. Auflage, 32.
(150)
So im Ergebnis bereits Winner, Wert und Preis 501 f.
(151)
Vgl Gabler, Wirtschaftslexikon, Stichwort: Mezzanine-Finanzierung, online im
Internet:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/8779/mezzanine-finanzierung-v8.html.
(152)
ÜbK 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24, 30 (Porr).
(153)
So schon ÜbK 14. 6. 2006, GZ 2006/3/3-42 (anonym).
(154)
ErlRV 1276 BlgNR 20. GP 47.
(155)
ÜbK 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24, 28 f (Porr); vgl bereits Winner, Wert und
Preis 501.
(156)
Auf Pflichtangebote und freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung sind die
Bestimmungen des zweiten Teils des ÜbG anzuwenden, soweit im dritten Teil
nichts anderes bestimmt wird. § 10 ÜbG befindet sich im zweiten Teil des
ÜbG.
(157)
Zollner in Huber, Übernahmegesetz § 10 Rz 5.
(158)
Winner, Zielgesellschaft 136; Zollner in Huber, Übernahmegesetz § 10 Rz 5;
Diregger/Kalss/Winner in MünchKomm, AktG, 3. Auflage, - Band 6, ÜbG Rz
135.
(159)
So auch ÜbK 6. 11. 2012, GZ 2012/1/4-24, 29 (Porr).
(160)
Vgl § 25 Abs 1 Z 2 erster Fall und § 25 Abs 2 ÜbG; ÜbK 28. 11. 2011; GZ
2011/3/4-73; vgl weiters Winner, Wert und Preis 501; Winner/Schulz, ÖBA 2010,
82 ff.
(161)
F. Bydlinski, Methodenlehre, 2. Auflage, 386.
(162)
Dazu im Detail F. Bydlinski, Methodenlehre, 2. Auflage, 386 f.
(163)
F. Bydlinski, Methodenlehre, 2. Auflage, 480.
(164)
Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I, 13. Auflage, 32.
(165)
Methodenlehre, 2. Auflage, 480.
(166)
So zu Recht Kremer/Oesterhaus in KölnKomm, WpÜG, 2. Auflage, § 31 Anh. - § 5
Angeb-VO Rz 17.
(167)
Ausführlich dazu Winner, Wert und Preis 501 f.
(168)
Krieger in RWS-Forum Gesellschaftsrecht 2001, 289, 298; Stellungnahme des
Handelsrechtsausschusses des DAV eV vom April 2001, zum RefE des BMF für ein
Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und
von Unternehmensübernahmen, NZG 2001, 420 (428); diesem Einwand prinzipiell
zustimmend Kremer/Oesterhaus in KölnKomm, WpÜG, 2. Auflage, § 31 Anh. - § 5
AngebVO Rz 17.
(170)
Zum Problem bereits Winner, Wert und Preis 502.
(171)
Zur Fragestellung vgl bereits E. Schuster, wbl 2007, 356 f.
(172)
Vgl § 22 Abs 1 iVm § 22a ÜbG.
(173)
Vgl dazu die Darstellung bei Winner, Zielgesellschaft 136 ff.
(174)
Vgl § 11 iVm § 14 Abs 1 KartG 2005.
(175)
Verordnung 2004/139/EG des Rates vom 20. 1. 2004 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung").
(176)
Solange der Bieter die Kontrolle über die Zielgesellschaft aufgrund von
nationalen oder internationalen Wettbewerbsvorschriften nicht ausüben darf
(Durchführungsverbot) und auch tatsächlich nicht ausübt, besteht nach der
generellen Stellungnahme der Übernahmekommission zum Verhältnis von
Wettbewerbs- und Übernahmerecht vom 3. 12. 2001, GZ 2001/V/1, keine Pflicht zur
Stellung eines Angebotes. Vgl dazu auch Ch. Herbst, JBl 2003, 693.
(177)
Vgl § 10 Abs 3 Z 2 KartG 2005 bzw Art 4 Abs 3 FKVO.
(178)
Zur Problemstellung vgl Ch. Herbst/Hödl, ÖBA 2005, 613 (614 f); E.Schuster, wbl
2007, 357.
(179)
Vgl dazu Ch. Herbst /Hödl, ÖBA 2005, 614 f; E. Schuster, wbl 2007, 354;
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage, Rz 325; vgl auch ÜbK 3. 12.
2001, GZ 2001/V/1.
(180)
E. Schuster, wbl 2007, 354; Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht, 2. Auflage,
Rz 325.
(181)
Winner, Zielgesellschaft 138; Gall in Huber, Übernahmegesetz § 21 Rz 19 f; E.
Schuster, wbl 2007, 357.
(182)
Gall in Huber, Übernahmegesetz § 21 Rz 20.
(183)
Bislang hat die ÜbK eine teleologische Reduktion des § 21 ÜbG in einem Fall
bejaht, in dem der Bieter gesetzlich verpflichtet war, Überlegungen betreffend
eine Übernahme iSd § 5 Abs 2 ÜbG bekannt zu machen, obwohl ihm die Verursachung
von Gerüchten am Markt und damit einhergehende Kursbewegungen nicht zugerechnet
werden konnten. Die 40-Tagesfrist wurde im Ergebnis erst ab Bekanntgabe, ein
Übernahmeangebot zu legen, berechnet; vgl ÜbK 24. 6. 2005, GZ 2005/1/4-127
(BACA).
(184)
Winner, Zielgesellschaft 138.
JEL-Classification:
K 22.